Zoll

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Einfuhr von Heimvögeln im Reiseverkehr

Für Heimvögel, die im Reiseverkehr oder im Rahmen eines Umzugs in die Europäische Union verbracht werden, bestehen ebenfalls Beschränkungen. So ist die Einfuhr unter anderem nur dann möglich, wenn die Heimvögel aus bestimmten Nicht-EU-Staaten stammen und von einer Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes des Versandlandes sowie einer vorgeschriebenen Erklärung des Tierbesitzers begleitet werden. Diese Vereinfachung gilt für höchstens fünf Heimvögel.

Ferner dürfen Heimvögel nur über eine Zollstelle, der eine veterinärrechtliche Grenzkontrollstelle zugeordnet ist, in die Europäische Union eingeführt werden.

Die befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.

Allgemeine Dienststellensuche

Ausnahmen von den oben angeführten Beschränkungen bestehen für Heimvögel aus einigen Nicht-EU-Staaten, wie z.B. der Schweiz, Grönland, Andorra, Lichtenstein. Für diese Länder gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Verbringen von Heimvögeln aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bitte informieren Sie sich hierzu bei den zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer oder beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

In enger Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden überprüfen die Zollstellen an den EU-Außengrenzen sowie an den Flug- und Seehäfen alle Sendungen auf ihre Herkunft und auf eine eventuelle Gefährdung.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei den zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer.

Weitere Informationen zu den Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen bzw. Heimvögeln hinsichtlich der Geflügelgrippe (Avian Influenza) erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der Europäischen Union, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland und bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden.

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