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Waffen und Munition

Das deutsche Waffengesetz umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände, bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Waffengesetz - WaffG).

Verbringen oder Mitnahme aus einem Nicht-EU-Staat

Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. durch Verkauf).

Hinweis

Das Verbringen von Waffen und Munition aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland bedarf einer Erlaubnis.

Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes, vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. für einen Wettkampf).

Hinweis

Für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland ist grundsätzlich ein Erlaubnisschein erforderlich.

Sonderfall:
Inhaber von inländischen Erwerbs- und Besitzerlaubnissen (z.B. Waffenbesitzkarte) benötigen keine weiteren waffenrechtlichen Dokumente.

Die Erlaubnis muss von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde bereits vor dem Verbringen bzw. der Mitnahme nach Deutschland ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind für die Rückreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere erforderlich.

Damit für die Waffen bei der Rückreise keine Einfuhrabgaben erhoben werden, sind die Bestimmungen zu Rückwaren zu beachten.

Rückwaren

Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob das von Ihnen beabsichtigte Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland zulässig ist.

Hinweis

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossenen wurden, wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Verbotene Waffen und Munition

Bedenken Sie bitte, dass in anderen Ländern frei erhältliche Waffen ggf. nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in die Bundesrepublik verbracht oder mitgenommen werden dürfen. Das illegale Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Beispiele für verbotene Waffen und Munition

Erlaubnisfreies Verbringen oder erlaubnisfreie Mitnahme

Bestimmte Waffen und Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.

Weitere Informationen zur erlaubnisfreien Mitnahme oder dem erlaubnisfreien Verbringen von Waffen und Munition finden Sie in den Fachthemen

Mitwirkung der Zollverwaltung

Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung gemäß § 33 WaffG den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und im Inland durch mobile Kontrollen. Waffen und Munition sind beim Verbringen bzw. bei der Mitnahme nach oder durch Deutschland bei der Zollstelle stets unaufgefordert anzumelden und ggf. vorzuführen. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der eingeführten Gegenstände, Waffen oder Munition.

Weitere Informationen

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition steht für Sie auch die waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. Ordnungsamt der Stadt bzw. der Gemeinde, Landratsamt) zur Verfügung.

Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen

  • die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung), oder
  • soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

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