Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Rückwaren

Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub in ein Drittland genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise innerhalb von drei Jahren auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.

Hinweis

Waren, die Sie erst in einem Drittland erwerben und anschließend mit in die EU nehmen, sind grundsätzlich nicht von den Einfuhrabgaben befreit. Hier richtet sich die Abgabenfreiheit nach den gesetzlich vorgegebenen Reisefreimengen.

Beispiel

Ein Fahrrad, welches Sie mit in Ihren Urlaub in die Schweiz nehmen, können Sie auf Ihrer Rückreise einfuhrabgabenfrei wieder in die EU mitbringen. Haben Sie sich jedoch erst während Ihres Urlaubs in der Schweiz ein Fahrrad gekauft, müssen Sie bei Ihrer Wiedereinreise in die EU Einfuhrabgaben zahlen, sofern die Reisefreigrenze überschritten ist.

Bei der Mitnahme von wertvollen persönlichen Gegenständen (z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck) empfiehlt es sich einen Nachweis vorzulegen, damit keine Zweifel über die Herkunft der Waren entstehen.
Dazu sollten Sie sich vor der Ausreise bei der Zollstelle einen sogenannten "Nämlichkeitsnachweis" (Nachweis, dass die Gegenstände, die Sie auf die Reise mitnehmen, genau dieselben sind, die Sie von der Reise wieder mitbringen werden) ausstellen lassen.

Als Nämlichkeitsnachweis für Rückwaren dient grundsätzlich das Auskunftsblatt INF 3 (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich). Abweichend hiervon darf im Reiseverkehr die Nämlichkeit der Ware auch mit der Vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) nachgewiesen werden. Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Abfertigungsstelle (Ausfuhrschalter des Zolls bei den Flughäfen oder Zollamt) unter Vorführung der Waren ausgestellt. WICHTIG: Diese Nachweise werden nicht bei den Hauptzollämtern ausgestellt.

Wird die Ausstellung einer vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung oder eines anderen zollamtlichen Statusnachweises (z.B. INF 3, T2L, usw.) beantragt, sind die Antragstellenden im Zweifelsfall verpflichtet, auf Verlangen der Zollstelle nachzuweisen, dass die vorgeführten Waren tatsächlich Unionswaren sind (Art. 125 UZK-DA, Art. 22 Abs. 1 UZK), obwohl grundsätzlich die Vermutung gilt, dass alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren Unionswaren sind.

Damit eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist, sollten Sie Ihre persönlichen Gegenstände so exakt wie möglich beschreiben. Hilfreich sind hierfür auch beispielsweise Fotos von Schmuck, Angabe des Modells und der Seriennummer von technischen Geräten. Alternativ können Sie bei Ihrer Wiedereinreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg oder Schriftverkehr als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend bezeichnet ist und belegt, dass die Waren in der EU erworben wurden. Ob die von Ihnen vorgelegten Unterlagen als Nachweis für den Status als Unions-ware ausreichend sind, entscheiden die zuständigen Zollbehörden.

Hinweis

Bei Flugreisen müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.

Für Ihr privates Fahrzeug benötigen Sie keinen speziellen Rückwarennachweis. Dieser ergibt sich bereits aus den Zulassungspapieren.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen