Überschreiten der Reisefreimengen
Falls Ihre Reisemitbringsel die genannten Freimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Reisemitbringsel sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Dort werden die dafür anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.
Im grenzüberschreitenden Landstraßen-, Eisenbahn- oder Küstenseeverkehr können Sie die einfuhrabgabenpflichtigen Waren auch bei der Bundespolizei anmelden.
Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind die Art und der Wert der Ware. Es ist daher wichtig, dass Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen.
Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, so ermittelt die Zollstelle den Wert der Ware. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder - sofern nicht bekannt - der Wert Ihrer Reisemitbringsel geschätzt.
Vereinfachte Abgabenberechnung
Je nach Wert der Ware können die Abgaben entweder
- anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet oder
- detailliert nach den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften
festgesetzt werden.
Die Einfuhrabgaben werden anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet, wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisender den Betrag von 700 Euro nicht übersteigt. Diese Methode vereinfacht und beschleunigt das Verfahren der Abgabenfestsetzung wesentlich. In der Regel ist die Pauschalierung gegenüber der Einzelberechnung der verschiedenen Abgabenarten (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) auch günstiger. Die pauschalierten Abgabensätze beinhalten alle Abgabenarten. Allerdings kommt diese sogenannte Vereinfachte Abgabenberechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:
- der Wert Ihrer einfuhrabgabenpflichtigen Reisemitbringsel übersteigt nicht den Betrag von 700 Euro,
- die mitgebrachten Waren befinden sich in Ihrem persönlichen Gepäck und
- sie sind zu Ihrem persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Dieses Verfahren bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sogenannte Präferenzen - gewährt werden.
Für bestimmte Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.
Wird Bier mit einer die Reisefreigrenze überschreitenden Menge eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren (z.B. Zigaretten und Alkohol)
Abgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Kommt die Abgabenberechnung nach pauschalierten Abgabensätzen nicht in Betracht, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Warenwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben kann sich dabei aus folgenden Abgabenarten zusammensetzen:
- Zoll für alle eingeführten Waren,
- Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren und
- Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren.
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt. Allerdings werden bei Einfuhren im Reiseverkehr die Beförderungskosten nicht in den Zollwert einbezogen. In den meisten Fällen wird der Zollwert daher mit dem für die Ware gezahlten Kaufpreis identisch sein.
Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU
Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der mitgebrachten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent, für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sogenannte Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so sind für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer zu zahlen.
Präferenzen im Reiseverkehr - was sind Zollpräferenzen?
Bei der Einfuhr von Waren aus einer Vielzahl von Ländern werden sogenannte Zollpräferenzen gewährt. Bei der Anwendung von pauschalierten Abgabensätzen werden aufgrund dieser Zollpräferenzen nur 15 Prozent statt 17,5 Prozent bzw. bei bestimmten hochsteuerbaren Waren die verringerten Sätze erhoben.
Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei. Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben. Dies ist zwar grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen, jedoch bestehen folgende Erleichterungen:
- Es genügt, dass der Reisende mündlich anmeldet, dass die Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen und an der Richtigkeit der Anmeldung keine Zweifel bestehen.
- Die Waren müssen sich im mitgeführten oder nachgesandten persönlichen Gepäck eines Reisenden befinden.
- Der Gesamtwert der Waren beträgt maximal 1.200 Euro, wobei der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat maßgebend ist. Bei Einfuhren aus der Türkei kommt diese Wertbegrenzung nur bei bestimmten landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zum Tragen, ansonsten gilt hier keine Wertgrenze.
- Die Waren sind ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt, und sie geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
Für welche Länder gibt es Zollpräferenzen?
Zollpräferenzen sind für alle Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, vorgesehen.
Liste der Länder, denen Zollbegünstigungen gewährt werden
Bei Einfuhren beispielsweise aus den USA, Australien, Taiwan und Hongkong werden Zollpräferenzen nicht gewährt.
Wertgrenze von 1.200 Euro überschritten?
Wie hoch ist die Wertgrenze von 1.200 Euro in der jeweiligen Landeswährung?
Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung
Ist die Wertgrenze von 1.200 Euro überschritten, können Zollpräferenzen nur bei Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises gewährt werden.
Übersicht über Präferenznachweise
Abgabenerhebung
Einfuhrabgaben von weniger als 3 Euro werden nicht erhoben. Das Original der Abgabenberechnung erhalten Sie. Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichtet werden. Sie erhalten über den gezahlten Betrag an Einfuhrabgaben eine Quittung.
Sollte Ihnen eine direkte Zahlung der Abgaben nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt. In solchen Fällen werden die Waren als "Pfand" einbehalten und erst nach Zahlung der Abgaben wieder freigegeben.