Was ist Erbschaftsgut?
Für die Waren gelten zwar keine konkreten mengenmäßigen Beschränkungen, die Art und Menge der Waren, die als Erbschaftsgut angemeldet werden, dürfen aber keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen.
Als Erbschaftsgut im Sinne des Zollrechts gelten folgende Waren:
- Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt waren zum persönlichen Gebrauch durch den Erblasser oder für seinen Haushalt
- private Fahrzeuge aller Art, d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (gegebenenfalls mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge (anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Verstorbenen zum Verkehr zugelassen war)
- Haushaltsvorräte, sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten
- Haus- und Reittiere
- tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Verstorbene diese zur Ausübung seines Berufes benötigt hat
Was ist kein Erbschaftsgut?
Nicht als Erbschaftsgut gelten:
- alkoholische Erzeugnisse, d.h. Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, alkoholische Getränke, Likör, Spirituosen etc.
- Tabak und Tabakwaren
- Nutzfahrzeuge
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten
- Vorräte an Rohstoffen
- Vorräte an Fertig- oder Halbfertigwaren
- lebendes Inventar (andere als oben genannte Haus- und Reittiere)
- Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen