Für das Übersiedlungsgut gilt zwar keine konkrete zahlenmäßige Beschränkung, die Art und Menge der Waren, die als Übersiedlungsgut angemeldet werden, darf aber keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen.
Als Übersiedlungsgut gelten:
- Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauch durch den Begünstigten oder im Haushalt des Begünstigten
- private Fahrzeuge aller Art; d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge (anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war)
- Haushaltsvorräte, sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten - hierbei ist von der am alten Wohnort üblichen Menge auszugehen
- Haus- und Reittiere
- tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Nicht als Übersiedlungsgut gelten:
- alkoholische Erzeugnisse
- Tabak und Tabakwaren
- Nutzfahrzeuge
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten