Kostenschuldner
Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) verpflichtet,
- wer die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
Im Rahmen der persönlichen Gebührenfreiheit sind bestimmte Kostenschuldner öffentlich-rechtlicher Art von der Zahlung der Gebühren befreit. Hierzu gehören z.B. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
Kostenschuldner im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, ist der Inhaber der Entscheidung nach Verordnung (EU) Nr. 608/2013.
Kostenbescheid
Die entstandenen Kosten werden mit einem Kostenbescheid angefordert.
Achtung vor Phishing-Mails und gefälschten Steuerbescheiden der Zollverwaltung
Fälligkeit
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt (sogenanntes Zahlungsziel).