Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer
Alkohol wird in Deutschland grundsätzlich in Verschlussbrennereien gewonnen. Dabei wird die gesamte Alkoholerzeugung über amtlich verplombte Sammelgefäße oder Messuhren erfasst. Eine Ausnahme stellt die Gewinnung von Alkohol in den sogenannten Abfindungsbrennereien dar.
In einer solchen Abfindungsbrennerei können Sie, wenn Sie kein eigenes Brenngerät besitzen, als sogenannter Stoffbesitzer bis zu 50 Liter reinen Alkohol pro Kalenderjahr gewinnen. Als Stoffbesitzer dürfen Sie ausschließlich im Steuergebiet selbstgewonnene Rohstoffe, wie z.B. Obst, Beeren, Wein oder Wurzeln sowie deren Rückstände, zur Alkoholgewinnung einsetzen. Die für Sie als Stoffbesitzer zulässigen Rohstoffe ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit der Rohstoffliste. Sie treten als Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Brennereibesitzers, in dessen Brennerei Sie Ihren Alkohol gewinnen, ein.
Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, ist nur eine Person berechtigt, aus selbstgewonnenen zulässigen Rohstoffen Alkohol zu gewinnen.
Als selbstgewonnen sind Rohstoffe anzusehen, die von Ihnen (als Stoffbesitzer) als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von Ihnen oder Ihrem Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von Ihnen für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).
Rohstoffe gelten auch dann als "selbstgewonnen", wenn sogenannte Baumpaten Obst auf Grundstücken der öffentlichen Hand (z.B. Kommunen) ernten. Zum Nachweis der Baumpatenschaft muss eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden können, aus der eine eindeutige Zuordnung bestimmter Obstbäume auf dem betreffenden öffentlichen Grundstück zu dem Baumpaten und die Übernahme der Pflege dieser Obstbäume durch den Baumpaten hervorgeht.
Der Zusatz von Zucker ist unzulässig, da dieser kein zulässiger Rohstoff zur Gewinnung von Alkohol ist.
Durch die bloße Aufbereitung von Rohstoffen, wie z.B. Aussortieren von nicht marktfähigem Obst, Waschen, Zerkleinern oder Vergären, geht die Eigenschaft als selbstgewonnen weder verloren noch wird sie hierdurch erlangt.
Soweit sie zugekaufte Rohstoffe in einem von ihnen für eigene Rechnung geführten Betrieb zu Wein oder Most verarbeiten (Veredelung), so gelten dieser Wein oder Most sowie die bei der Herstellung anfallenden Nebenprodukte, Rückstände bzw. Abfallstoffe als selbstgewonnen, soweit sämtliche Herstellungsschritte im eigenen Betrieb mit eigenen oder eigens dazu angemieteten Geräten erfolgt sind.
Bei dem für eigene Rechnung geführten Betrieb muss es sich um einen Gewerbebetrieb (Winzerbetrieb, Mosterei) handeln.
Um als Stoffbesitzer Alkohol gewinnen zu dürfen, bedarf es keiner förmlichen Erlaubnis durch das Hauptzollamt. Sie müssen die Gewinnung von Alkohol mit der Abfindungsanmeldung (Formular 1221) beantragen. Die vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Abfindungsanmeldung ist beim Hauptzollamt Stuttgart vorzulegen. Dieses wird dann über die Erteilung einer Brenngenehmigung entscheiden.
Formular 1221
Wenn Sie als Stoffbesitzer Ihre Erzeugungsgrenze von 50 Liter reinen Alkohol pro Kalenderjahr überschreiten, andere Stoffe als selbstgewonnene zulässige Rohstoffe verarbeiten oder den gewonnenen Alkohol zu gewerblichen Zwecken außerhalb von Deutschland befördern, verlieren Sie dauerhaft Ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer.