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Anmeldung des Brennens durch Stoffbesitzer

Spätestens fünf Werktage vor Betriebsbeginn müssen Sie dem Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen - eine eigenhändig unterschriebene Abfindungsanmeldung (Formular 1221) vorlegen.

Formular 1221 "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers"

Online-Anmeldung des Brennens durch Stoffbesitzer

Seit dem 15. Dezember 2021 besteht zusätzlich zum Papierformular die Möglichkeit, Abfindungsanmeldungen elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben.

Die Zollverwaltung stellt die Abfindungsanmeldung über das Zoll-Portal als Dienstleistung zur Verfügung.

Hier kann die Anmeldung nach vorheriger Registrierung ausgefüllt werden. Anschließend wird die ausgefüllte Anmeldung elektronisch dem Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen - übermittelt.

Hilfe und Kontakt zum Zoll-Portal

Hinweis

Um die Dienstleistung "Abfindungsanmeldungen" im Zoll-Portal nutzen zu können, benötigen Sie entweder ein ELSTER-Zertifikat oder einen sogenannten neuen Personalausweis.

Für die Online-Anmeldung steht das folgende Formular zur Verfügung:

Formular 1221_online "Online-Antrag Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" [Anmeldung erforderlich]

Brenngenehmigung

Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt Stuttgart aufgrund Ihrer Abfindungsanmeldung eine Brenngenehmigung sowie einen Steuerbescheid mit vorausgefülltem Überweisungsträger.

Bei fehlerhafter, unvollständiger oder verspätet eingegangener Abfindungsanmeldung erteilt Ihnen das Hauptzollamt Stuttgart einen Zurückweisungsbescheid.

Sofern Sie Ihr Einverständnis hierzu erklären, erhalten Sie Ihre Brenngenehmigung bzw. den Zurückweisungsbescheid nur noch elektronisch über das Zoll-Portal.

Die von Ihnen in der Abfindungsanmeldung benannte Brennerei, in welcher der Alkohol gewonnen werden soll, erhält in jedem Fall eine papiermäßige Kopie der Brenngenehmigung bzw. des Zurückweisungsbescheids.

Die im Steuerbescheid ausgewiesene Alkoholsteuer errechnet sich aus der Menge des herzustellenden Alkohols sowie dem derzeit für Stoffbesitzer geltenden Steuersatz von 1.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols. Die Menge des herzustellenden Alkohols wird dabei amtlich geschätzt, indem die Alkoholmenge aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholerzeugung bestimmt sind, und dem amtlich festgelegten Ausbeutesatz berechnet wird.

Ist die rechtzeitig beantragte Brenngenehmigung am Brenntag noch nicht bei Ihnen eingetroffen, kann der Steueraufsichtsdienst des für Sie zuständigen Hauptzollamts formlos eine vorläufige Brenngenehmigung erteilen, die auf der Durchschrift der Abfindungsanmeldung zu vermerken ist.

Hinweis

Vor Erteilung der Brenngenehmigung dürfen Sie nicht mit dem Brennbetrieb beginnen!

Bitte beachten Sie die in der Abfindungsanmeldung (Formular 1221) enthaltenen Hinweise sowie die für Sie verbindlichen Regelungen und Vorgaben im Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer (Formular 1222).

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