Private Herstellung von Alkohol durch Destillation in Deutschland
Die Alkoholgewinnung durch Destillation ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2018 nur in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt. Die bisherige Ausnahme zur Nutzung von Kleindestilliergeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Die private Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation ist in Deutschland daher unzulässig.
Ab dem 1. Januar 2018 ist es verboten, Brenn- und Reinigungsgeräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol bestimmt sind, unabhängig vom Fassungsvermögen der Brennblase, und auch sonstige Geräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol benutzt werden, unabhängig vom Fassungsvermögen des Gerätes, anzubieten, abzugeben und in Besitz zu halten.
Unter die Reinigung von Alkohol fällt beispielsweise auch die Herstellung von (Obst-)Geisten oder Gin, wenn diese nach der Mazeration erneut destilliert werden.
Privatpersonen, die nach der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung oder Geistherstellung besitzen, dürfen diese weiterhin in Besitz halten, aber nicht mehr zur privaten Gewinnung oder Reinigung von Alkohol durch Destillation nutzen.
Brenn- und Reinigungsgeräte und sonstige Geräte, die nicht zur Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation bestimmt sind (z.B. zur Aromaölherstellung, Wasserdestillation) dürfen ab 1. Januar 2018 grundsätzlich gekauft und in Besitz gehalten werden. Der Erwerb von Brenn- und Reinigungsgeräten und sonstigen Geräten mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern ist beim zuständigen Hauptzollamt entsprechend anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss innerhalb von drei Werktagen nach Empfang des Geräts erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abgebenden
- Art und Raumgehalt des Gerätes
- Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll
Bitte geben Sie in dieser Anzeige auch Ihr Geburtsdatum an. Dies dient Ihrer eindeutigen Identifizierung. Für etwaige Rückfragen bitten wir Sie ebenfalls eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Das zuständige Hauptzollamt kann ggf. für den Gebrauch dieser Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen.
Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol durch Destillation geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als zwei Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt ebenfalls anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe des Geräts zu erfolgen. Die Anzeige muss den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes enthalten.
Die einzige Möglichkeit, wie Sie als Privatperson in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen aus selbstgewonnenen Obststoffen Alkohol durch Destillation gewinnen dürfen, liegt in der Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer.
Informationen zur Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer