Privates Brauen von Bier
Die Herstellung von Bier unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht. Das gilt sowohl für das aus Malz hergestellte Bier als auch für Biermischgetränke, bei denen Bier mit nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler/Alsterwasser und Ähnliches). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Ausnahmen gibt es jedoch für Haus- und Hobbybrauer.
Haus- und Hobbybrauer
Als Haus- und Hobbybrauer dürfen Sie in Ihrem Haushalt bis zu einer Menge von fünf Hektolitern im Kalenderjahr Ihr Bier selbst brauen, ohne dass Sie hierfür Biersteuer bezahlen müssen. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie das Bier ausschließlich für Ihren eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen dürfen.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Bier in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern herstellen.
Brauen zu Demonstrationszwecken
Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen) nicht steuerfrei.
Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen.
Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten.
Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehalts eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.
Weiterführende Informationen zu den Verbrauchsteuern auf Genussmittel erhalten Sie im Bereich "Fachthemen".
Verbrauchsteuern auf Genussmittel