Tabak
Der Tabaksteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet:
- Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak)
- den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen
- Substitute für Tabakwaren
Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen (z.B. tabakfreier Wasserpfeifentabak, "Kräuterzigaretten").
Ob es sich um in Deutschland versteuerte Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren handelt, erkennen Sie daran, dass an der Verpackung ein deutsches Steuerzeichen angebracht ist. Der Erwerb von Tabakwaren (z.B. Zigaretten) und Substituten von Tabakwaren ohne gültiges Steuerzeichen ist in Deutschland verboten.
Tabakwaren, die Sie jedoch als Privatperson für Ihren Eigenbedarf, das heißt für Ihren eigenen Konsum, in einem anderen Mitgliedstaat erwerben und selbst nach Deutschland befördern, sind steuerfrei. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie Waren auch oder ausschließlich für den Bedarf anderer Privatpersonen erwerben (z.B. für die Nachbarschaft).
Informationen zur Beförderung von Tabakwaren im Reiseverkehr innerhalb der EU
Herstellung
Die Herstellung von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren ist grundsätzlich nur in einem Steuerlager erlaubt. Das Betreiben eines Steuerlagers bedarf einer Erlaubnis; diese kann nur gewerblichen Herstellern erteilt werden.
Eine Herstellung von Tabakwaren und den Tabakwaren gleichgestellten Erzeugnissen durch Privatpersonen ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sind.
Auch eine Zweckbestimmung kann eine Herstellung im Sinne des Tabaksteuerrechts darstellen. So wird ein Substitut für Tabakwaren im Rechtssinne hergestellt, wenn ein Konsument ein Vorprodukt/ eine Mischkomponente im allgemeinen Handel (z.B. einem Drogeriemarkt) ohne entsprechende Zweckbestimmung erwirbt und dann daraus ein Liquid für E-Zigaretten mischt. Da es auch für das Mischen von Liquids für den eigenen Bedarf keine Steuerbefreiung gibt, ist darauf zu achten, dass nur Mischkomponenten in Kleinverkaufspackungen mit deutschen Steuerzeichen verwendet werden.
Steuerbefreiungen
Tabakwaren, die Sie aus Tabak, den Sie selbst angebaut haben, zum eigenen Bedarf herstellen, sind von der Tabaksteuer befreit. Sie müssen dies der Zollverwaltung weder anzeigen, noch benötigen Sie von dieser eine Erlaubnis. Davon unberührt bleibt jedoch die Befugnis der Zollbehörden, im Rahmen der Steueraufsicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Die zulässige Anbau- bzw. Herstellungsmenge ist nicht in einer absoluten Zahl festgelegt, sondern von dem persönlichen Konsum der Person, die den Anbau betreibt, abhängig. Dies bedeutet, dass der Begriff "eigener Bedarf" Ihrem persönlichen Konsumbedarf entspricht. Sie dürfen daher so viel Tabak anbauen, wie Sie benötigen, um aus den daraus hergestellten Tabakwaren Ihren persönlichen Konsum zu decken. Jegliche Weitergabe von Tabakwaren, die Sie in diesem Rahmen hergestellt haben, an andere Personen, entgeltlich oder unentgeltlich, ist unzulässig. In diesen Fällen entsteht die Tabaksteuer, die Sie zahlen müssen. Darüber hinaus kann die Weitergabe von Tabakwaren in diesen Fällen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.
Auch Zigaretten, die Sie aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät herstellen, sind von der Steuer befreit, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden. Als einfache Geräte gelten dabei mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
Informationen zum Steuergegenstand Tabak im Fachbereich Genussmittel
Informationen zum Steuerlager im Fachbereich Genussmittel