Beziehen von Strom
Seit 1998 können Sie als Verbraucher den Stromanbieter mit dem Tarif auswählen, der für Sie am preiswertesten oder zweckmäßigsten ist. Ob der Stromanbieter innerhalb oder außerhalb Deutschlands seinen Geschäftssitz hat, spielt bei der Auswahl selbst keine Rolle.
Sollten Sie sich für einen Stromanbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands entscheiden, gilt es jedoch einiges zu beachten.
Bevor Sie Strom aus dem Ausland beziehen, müssen Sie sich an das für Sie zuständige Hauptzollamt wenden und schriftlich mit Formular 1410 eine Erlaubnis zum Bezug von Strom von außerhalb des Steuergebiets beantragen.
Unabhängig davon, wo der Stromlieferant seinen Geschäftssitz hat, entsteht die Stromsteuer, wenn Sie als (Letzt-)Verbraucher Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen.
Im Inland ist der Stromlieferant Steuerschuldner für die Stromsteuer. Er berechnet diese und zahlt sie direkt an das Hauptzollamt. Sie selbst bezahlen die Stromsteuer nur indirekt, nämlich an den Stromlieferanten, sobald dieser Ihnen den bezogenen Strom in Rechnung stellt.
Stromlieferanten mit Sitz im Steuergebiet besitzen eine Erlaubnis als Versorger und haben nach dem deutschen Stromsteuerrecht verschiedene Pflichten zu erfüllen. Neben der rechtzeitigen Abgabe der Steueranmeldung und der Entrichtung der Steuer führen sie z.B. auch Aufzeichnungen über die geleisteten Strommengen, die Steuersätze usw.
Verfahren und Pflichten für Letztverbraucher beim Beziehen von Strom aus dem Ausland
Das deutsche Stromsteuerrecht kann jedoch nicht auf einen Stromlieferanten angewandt werden, der seinen Geschäftssitz außerhalb des deutschen Steuergebiets hat. Daher fallen seine Aufgaben und Pflichten Ihnen zu.
Verfahren bei der Erlaubnis für Letztverbraucher
Pflichten des Erlaubnisinhabers
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebietes, wird der Letztverbraucher Steuerschuldner für den von ihm im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom (§ 7 StromStG).
Anmeldung der Stromsteuer
Höhe der Stromsteuer
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen hilft Ihnen gerne Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft geben.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung