Erzeugen von Strom
Einleitung
Schon seit einiger Zeit werden verschiedene Stromerzeugungsanlagen angeboten, die auch für Privatpersonen erschwinglich und interessant sein können. Neben vielen anderen sind hauptsächlich die Photovoltaikanlagen, Mikro- oder Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) oder Notstromaggregate verbreitet.
Wenn Sie sich eine solche Anlage kaufen und in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht auf die nachfolgenden Punkte achten.
Erlaubnis für Eigenerzeuger
Grundsätzlich braucht derjenige, der selbst erzeugten Strom zum Eigen- bzw. Selbstverbrauch entnehmen will, eine Erlaubnis nach dem Stromsteuerrecht als sogenannter Eigenerzeuger. Diese wird auf Antrag von dem örtlich für Sie zuständigen Hauptzollamt erteilt.
In den folgenden Fällen benötigen Sie als Privatperson jedoch keine solche Erlaubnis:
Es handelt sich um
- eine Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt, in der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird (z.B. Photovoltaikanlage), und der Selbstverbrauch erfolgt in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometer (sogenannter räumlicher Zusammenhang) um diese Anlage oder
- eine Klein-Kraftwärmekopplungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt, die als hocheffizient gilt, oder
- eine Stromerzeugungsanlage, für die eine förmliche Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Stromsteuergesetz besteht, oder
- eine Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt, sofern der in der Anlage erzeugte Strom am Ort der Erzeugung verbraucht wird, die Anlage weder mittel- noch unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden, oder
- ein Notstromaggregat.
Sollten diese Ausnahmen nicht vorliegen, müssen Sie vor Aufnahme der Stromerzeugung bzw. der Stromentnahme eine Erlaubnis beantragen.
Informationen zum Antrag auf Erlaubnis
Erlaubnis als Versorger
Wenn Sie den in Ihrer Anlage erzeugten Strom an andere leisten bzw. weitergeben, brauchen Sie nach dem Stromsteuerrecht grundsätzlich eine Erlaubnis als sogenannter Versorger. Allerdings besteht bei Privatpersonen eine Ausnahmeregelung zu diesem Erlaubnisvorbehalt, wenn Strom mit einer Anlage erzeugt wird, deren elektrische Nennleistung bis zu 2 Megawatt beträgt und der erzeugte Strom nur zum Selbstverbrauch entnommen und/oder an einen Netzbetreiber, ein Energieversorgungs- oder ein Direktvermarktungsunternehmen geleistet bzw. weitergegeben wird. Vom Selbstverbrauch umfasst sind dabei auch Stromentnahmen durch Familienmitglieder und gelegentliche Entnahmen von Dritten, die im täglichen Leben üblich sind (zum Beispiel durch Handwerker).
Sollte diese Ausnahme nicht vorliegen, weil zum Beispiel Strom aus der Anlage auch an einen Mieter, einen Nachbarn oder andere Personen außerhalb des eigenen Haushalts zum Verbrauch geleistet bzw. weitergegeben wird, müssen Sie vor Aufnahme der Stromerzeugung bzw. des Stromleistens eine Erlaubnis beantragen.
Informationen zum Antrag auf Erlaubnis
Arten von Stromerzeugungsanlagen
Photovoltaikanlagen
Begriffsbestimmung
In Photovoltaikanlagen wird über die Solarzellen das elektromagnetische Spektrum der Sonne "direkt" in elektrischen Strom umgewandelt. Der so erzeugte Strom kann mithilfe von Wechselrichtern unmittelbar im Haus verbraucht, in ein öffentliches Stromnetz eingespeist oder in Solarbatterien gespeichert werden. Photovoltaikanlagen können auf Wohnhäusern, Wohnwagen, sonstigen Gebäuden oder auf dem Boden installiert werden.
Erlaubnis/Anmeldepflicht
Wenn Sie Strom in einer solchen Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugen und den Strom nur zum Selbstverbrauch entnehmen, brauchen Sie aus stromsteuerrechtlicher Sicht keine Erlaubnis und unterliegen auch keinen Anmeldepflichten. Vom Selbstverbrauch umfasst sind dabei auch Stromentnahmen durch Familienmitglieder und gelegentliche Entnahmen von Dritten, die im täglichen Leben üblich sind (z.B. durch Handwerker).
Informationen zum Antrag auf Erlaubnis
Klein-Kraftwärmekopplungsanlagen
Begriffsbestimmung
Klein-Kraftwärmekopplungsanlagen dienen der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom. Sie decken das unterste Leistungssegment der KWK-Anlagen ab und sind daher für Privatpersonen geeignet:
- Nano-KWK: kleiner 2,5 kWel
- Mikro-KWK: 2,5 -15 kWel
- Mini-KWK: 15-50 kWel
Kraft- bzw. Heizstoffe
In den Anlagen können Energieerzeugnisse (z.B. gekennzeichnetes Gasöl bzw. leichtes Heizöl, Erdgas) zu einem ermäßigten Steuersatz eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Steuerentlastung (auf Antrag) für die eingesetzten Energieerzeugnisse in Frage kommen.
Informationen zur Steuerentlastung
Biokraft- und Bioheizstoffe
Auch Biokraft- bzw. Bioheizstoffe können in KWK-Anlagen eingesetzt werden. Hierunter sind Energieerzeugnisse zu verstehen, die ausschließlich aus sogenannter Biomasse erzeugt wurden und zusätzlich bestimmte vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Informationen zu Biokraft- und Bioheizstoffen
Erlaubnis/Anmeldepflicht
Für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme besteht nur in ganz bestimmten Fällen eine Anmelde- oder Antragspflicht beim zuständigen Hauptzollamt.
Nach dem Energiesteuergesetz sind nur solche Anlagen anmeldepflichtig,
- die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und
- deren mechanische Energie (also die Kraft an der Welle) nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient und
- die über einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60% verfügen.
Nach dem Stromsteuergesetz ist nur für solche Anlagen eine Erlaubnis zu beantragen,
- für die der Nachweis für die Hocheffizienz nicht als erbracht gilt (der Nachweis gilt als erbracht für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn die erzeugte Wärme genutzt wird),
- die Anlagen nicht ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über einen Notkühler oder einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und
- aus den technischen Beschreibungen kein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% hervorgeht.
In der Regel handelt es sich bei Mini- bzw. Mikro-KWK Anlagen um motorbetriebene Stromerzeugungsanlagen mit einer Nutzung der zwangsläufig anfallenden Wärme. Diese Anlagen gelten stromsteuerrechtlich als hocheffizient und haben einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70%. Die mechanische Energie selbst dient dabei ausschließlich der Stromerzeugung. Eine Anmeldepflicht besteht für diese Anlagen daher nicht. Eine Erlaubnis muss nicht beantragt werden.
Informationen zur Anmeldepflicht für begünstigte Anlagen
Sollte Ihre KWK-Anlage anmeldepflichtig sein, müssen Sie diese vor der erstmaligen Inbetriebnahme bei dem jeweils zuständigen Hauptzollamt anmelden. Dies gilt für einen erforderlichen Antrag auf Erlaubnis entsprechend.
Notstromaggregate
Begriffsbestimmung
Nach dem Stromsteuerrecht handelt es sich dann um ein Notstromaggregat oder auch eine Notstromanlage, wenn diese der vorübergehenden Stromversorgung im Fall eines Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dient.
Erlaubnis/Anmeldepflicht
Wenn Sie Strom aus einer solchen Anlage nur zum Selbstverbrauch entnehmen, brauchen Sie aus stromsteuerrechtlicher Sicht keine Erlaubnis und unterliegen auch keinen Anmeldepflichten.
Zu Anmelde- oder sonstigen Pflichten aufgrund anderer Vorschriften kann aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht keine Aussage getroffen werden.
Kontakt und Hilfe
Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben,
- ob Sie eine Erlaubnis als Eigenerzeuger nach dem Stromsteuerrecht benötigen oder
- ob Ihre KWK-Anlage anmeldepflichtig ist oder
- ob eine Steuerentlastung in Frage kommt oder
- worauf Sie ansonsten achten müssen,
wenden Sie sich bitte an Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft geben.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung