Wiedergutmachungsdispositionsfonds (WDF)
Erläuterungen
Die Bundesregierung gewährt - im Rahmen ihrer Wiedergutmachungsleistungen für nationalsozialistisches Unrecht - Leistungen an Personen nicht jüdischer Abstammung, die während der NS-Zeit aus rassischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt worden sind.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt und ist zu richten an:
- Antragsformular (deutsch)
- Antragsformular (deutsch/englisch)
- Antragsformular (deutsch/polnisch)
- Antragsformular (deutsch/russisch)
- Antragsformular (deutsch/serbisch)
- Antragsformular (deutsch/ungarisch)
- Bankverbindung (deutsch)
- Bankverbindung (englisch)
- Bankverbindung (französisch)
- Bankverbindung (russisch)
- Lebensbescheinigung (deutsch)
- Lebensbescheinigung (englisch)
- Lebensbescheinigung (französisch)
- Lebensbescheinigung (russisch)
Richtlinien für Verfolgte nach den Nürnberger Gesetzen (HNG-Fonds)
Erläuterungen
Leistungen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens können an Personen gewährt werden, die wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sinne der Nürnberger Gesetze verfolgt oder als nahe Angehörige von der Verfolgung mit betroffen wurden. Des Weiteren gehören zum begünstigten Personenkreis des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens Ehegatten von jüdischen Verfolgten, die selbst nicht unter die so genannten Nürnberger Gesetze fielen, aber wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehegatten verfolgt oder von dessen Verfolgung erheblich mitbetroffen wurden.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt und ist zu richten an:
- Antragsformular (deutsch)
- Antragsformular (englisch)
- Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (deutsch)
- Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (englisch)
- Bankverbindung (deutsch)
- Bankverbindung (englisch)
- Lebensbescheinigung (deutsch)
- Lebensbescheinigung (englisch)
- Bankermächtigung
Richtlinien Beitrittsgebiet
Erläuterungen
Hiernach sind Personen antragsberechtigt, die Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sind, aber keinen Anspruch auf eine Entschädigungsrente nach dem ERG haben und wegen ihres Wohnsitzes im Beitrittsgebiet auch keine Leistungen nach anderen Wiedergutmachungsregelungen erhalten konnten oder können. Ebenfalls berechtigt ist, wer die ehemalige DDR nach dem 30. Juni 1969 verlassen und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 genommen hat.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt und ist zu richten an:
Hinweis für jüdische Verfolgte
Für Personen, die wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sinne der sogenannten Nürnberger Gesetze verfolgt oder als Ehegatte oder Lebenspartner von der Verfolgung mitbetroffen wurden, gelten Entschädigungsvorschriften. Für jüdische Verfolgte ist die Jewish Claims Conference zuständig.