Erläuterungen
Personen, die nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie und/oder der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie eine Einmalleistung erhalten haben oder hätten erhalten können, erhalten für die Jahre 2024 bis 2027 eine weitere Sonderzahlung.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine Einmalleistung (nicht diejenigen, die laufende Leistungen beziehen) nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF-Richtlinien) oder nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 28. März 2011 erhalten hat.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Personen, die bereits die Einmalzahlung nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie und/oder der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie erhalten beziehungsweise beantragt haben, ist kein weiterer Antrag erforderlich; dieser Personenkreis wird von Amts wegen unter der zuletzt bekannten Anschrift angeschrieben.
Der Antrag kann ab sofort in einem formlosen Schreiben gestellt werden, dieses ist zu richten an:
Der Antrag muss enthalten:
- Name des Antragstellers
- Geburtsort des Antragstellers
- Geburtsdatum des Antragsstellers
- soweit bekannt, Aktenzeichen und Datum der bewilligten Einmalhilfe
Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
- Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes
- aktuelle behördliche Lebensbescheinigung
Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen.
Lebensbescheinigung
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Lebensbescheinigung (französisch)
Lebensbescheinigung (russisch)
Bankverbindung
Bankverbindung (englisch)
Bankverbindung (französisch)
Bankverbindung (russisch)