Die Abgabenordnung enthält Verfahrensvorschriften, welche für alle Steuern gelten. Für die Anwendung bestimmter Verfahren muss zunächst ein Antrag gestellt werden. Hier werden die Steuerverfahren vorgestellt, für welche bereits Online-Anträge zur Verfügung stehen.
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Der Steuerschuldner kann den Zeitpunkt der Fälligkeit (Zahlungstermin) für eine zu zahlende Steuer durch einen Antrag auf Stundung hinausschieben. Eine Stundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen würde. Das Hauptzollamt kann dabei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Eine Stundung ist jedoch nicht möglich, wenn befürchtet werden muss, dass der Steuerschuldner während der gewährten Stundung insolvent wird.
Über den Antrag des Steuerschuldners auf Stundung entscheidet das zuständige Hauptzollamt. Wird die Stundung gewährt, verschiebt sich dadurch die Fälligkeit und es entstehen keine Säumniszuschläge bzw. Säumniszinsen. Allerdings können Stundungszinsen anfallen. Das Hauptzollamt darf in der Stundungsphase keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner einleiten.