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Beschäftigung von Beziehern von Sozialleistungen

Beschäftigung von Beziehern von Sozialleistungen

Soweit Sie Personen beschäftigen, die Sozialleistungen wie beispielsweise Arbeitslosgengeld oder Bürgergeld beantragt haben oder beziehen, sind Sie verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sowie auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung zu erstellen, die alle erheblichen Tatsachen enthält, die für die Entscheidung über den Anspruch auf die Sozialleistung erheblich sind. Im Fall der Verweigerung kann der zuständige Sozialleistungsträger eine Geldbuße gegen Sie festsetzen.

Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind z.B. Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld.

Wenn Sie Personen beschäftigen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beantragt haben oder beziehen, müssen Sie auf Verlangen der Personen oder der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich folgende Tatsachen über den eService der Bundesagentur für Arbeit bescheinigen:

  • Art der Tätigkeit,
  • Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und
  • das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Personen erhalten oder zu beanspruchen haben

Die Personen, für die eine elektronische Bescheinigung abgegeben worden ist, erhalten von der Bundesagentur für Arbeit einen Nachweis über die übermittelten Daten.

Soweit Sie die Personen im privaten Haushalt beschäftigen, können Sie das Formular Nebeneinkommensbescheinigung nutzen und der Bundesagentur für Arbeit übermitteln. In diesem Fall müssen Sie den Personen, für die Sie die Bescheinigungen erstellt haben, einen Nachweis über die übermittelten Daten aushändigen.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind z.B. Bürgergeld oder Einstiegsgeld.

Wenn Sie Personen beschäftigen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragt haben oder beziehen, müssen Sie das Formular Einkommensbescheinigung ausstellen und folgende erhebliche Tatsachen bescheinigen:

  • Art der Tätigkeit,
  • Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und
  • das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Personen erhalten oder zu beanspruchen haben

Weitere Einzelheiten sowie Formulare oder Vordrucke finden Sie auch im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis

Bezieher von Sozialleistungen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialleistungsträger, z.B. der Agentur für Arbeit, die Beschäftigungsaufnahme und alle sonstigen leistungserheblichen Tatsachen anzuzeigen sowie vom Arbeitgeber die Abgabe einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen (insbes. Arbeitslosengeld). Änderungen, die ihren Leistungsanspruch beeinflussen können, sind unverzüglich mitzuteilen.

Der zuständige Sozialleistungsträger entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang sich ein zulässigerweise neben dem Bezug von Sozialleistungen erzieltes Einkommen auf die Sozialleistung auswirkt.

Ein Sozialleistungsempfänger, der seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten aus Dienst- oder Werkleistungen nicht nachkommt, arbeitet schwarz. Soweit der Leistungsbezieher seine Mitwirkungspflichten nicht ausübt, kann es durch den zuständigen Leistungsträger zur Sanktionierung der Leistungen oder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Festsetzung eines Bußgeldes kommen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Sie mit einer Geldbuße belegt werden können, wenn Sie Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang von einem Leistungsbezieher erbringen lassen und diese Tätigkeit dem Leistungsträger nicht mitgeteilt wird.

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