Wenn Sie als Arbeitgeber im Inland Ihre/-n Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter haben, sind Sie inländischer Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn.
Zu den Arbeitgeberpflichten zählt insbesondere die Pflicht, die von dem Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflichtenübertragung auf Sie als Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer von administrativen Aufgaben entlasten und das Lohnsteueraufkommen sichern.
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder Arbeitslohn, der von einem inländischen Arbeitgeber für Leistungen in einem Dienstverhältnis gezahlt wird, gleichgültig in welcher Form (Barvergütung, Sachbezug, geldwerter Vorteil) der Arbeitnehmer ihn erhält. Für bestimmte Zuwendungen sehen Gesetz oder Verwaltungsanweisungen eine Steuerfreiheit vor.
Für kurzfristige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten hinsichtlich der Besteuerung Sonderregelungen.