Pflichten bei Prüfungen
Wenn bei Ihnen als inländischem Arbeitgeber der Zoll eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durchführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen die bei der Prüfung angetroffenen und von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/-innen.
Alle bei der Prüfung angetroffenen Personen müssen auf Verlangen beispielsweise:
- ihre Personalien angeben
- mitgeführte Ausweispapiere vorlegen
- Angaben über ihre Beschäftigungsverhältnisse machen (z.B. Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten)
- Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen, aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse abgeleitet werden können (z.B. Lohn- bzw. Meldeunterlagen, Gehaltsabrechnungen)
- das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zur Durchführung der Personenbefragung dulden
- das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers während der Geschäftszeit zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung dulden
Ihre Arbeitnehmer sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, wenn Sie Arbeitgeber in einem der folgenden Wirtschaftszweige sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Beschäftigen Sie Leiharbeitnehmer und verleihen Sie diese zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche, werden diese von der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren erfasst.
Als Arbeitgeber haben Sie jeden Ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Ausweismitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen. Diesen Hinweis müssen Sie für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Wenn Sie als Arbeitgeber im Sinne von § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verleihen, unterliegen auch Sie dieser Hinweispflicht.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht.
Soweit erforderlich, sind Sie verpflichtet, in automatisierten Dateien gespeicherte Daten auszusondern und auf automatisiert verarbeitbare Datenträger oder in Listen zu übermitteln. Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und stehen überwiegend schutzwürdige Interessen nicht entgegen, können Sie aufgefordert werden, die Daten ungesondert zu übermitteln.
Zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung sind, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Stehen diese nicht zur Verfügung und ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich (kein eigener Raum, Geruchs- oder Lärmbelästigung), können Sie verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen.
Befinden sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ganz oder teilweise im Gewahrsam anderer Personen, z.B. Steuerberater, haben Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht den Bediensteten des Zolls die Unterlagen zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Ausführungen zu den Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten gelten gleichermaßen für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie bei dieser Prüfung nicht mitwirken, indem Sie z.B.:
- pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen
- das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht dulden
- nicht die notwendigen Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen