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Aufenthaltstitel

Grundsätzlich darf jeder Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt, beschäftigt oder mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn diesbezüglich kein Verbot und keine Beschränkung entgegensteht (§ 4a Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).

Als Auftraggeber, der einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer beauftragt werden darf, vorliegen (§ 4a Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

Hinweis

Wenn Sie als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragen, der zur Erfüllung dieses Auftrags

  • Ausländer unerlaubt beschäftigt oder
  • einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der Ausländer unerlaubt beschäftigt,

können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden (§ 404 Abs. 1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III).

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