Grundsätzlich darf jeder Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt, beschäftigt oder mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn diesbezüglich kein Verbot und keine Beschränkung entgegensteht (§ 4a Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
Als Auftraggeber, der einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer beauftragt werden darf, vorliegen (§ 4a Abs. 5 Satz 4 AufenthG).