Beauftragen Sie Sozialleistungsempfänger, also Personen, die beispielsweise
- Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
erhalten, mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, müssen Sie Folgendes beachten:
Bezieher von Sozialleistungen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialleistungsträger, zum Beispiel der Agentur für Arbeit, die Beschäftigungsaufnahme und alle sonstigen leistungserheblichen Tatsachen anzuzeigen sowie vom Arbeitgeber die Ausstellung oder Abgabe einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen. Änderungen, die ihren Leistungsanspruch beeinflussen können, sind unverzüglich mitzuteilen.
Der zuständige Sozialleistungsträger entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang sich ein zulässigerweise neben dem Bezug von Sozialleistungen erzieltes Einkommen auf die Sozialleistung auswirkt.
Ein Sozialleistungsempfänger, der seinen sich aus Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, arbeitet schwarz.