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Pflichten bei Prüfungen

Um mögliche Rückschlüsse auf Beschäftigungsverhältnisse ziehen zu können, haben die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verschiedene Berechtigungen. So dürfen auch Umsätze aus Arbeitsleistungen erhoben werden, die Subunternehmer für ihre Auftraggeber erbracht haben.

Wenn bei Ihnen als Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen oder als Auftraggeber von selbstständig tätigen Personen der Zoll eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durchführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken.

Der Auftraggeberbegriff ist weit auszulegen. So erfasst nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2012 VII R 41/10 der Begriff "Auftraggeber" im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, sodass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelnden zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus. So kann z.B. eine Taxizentrale auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes sein.
Weitere Informationen zum Urteil finden Sie unter Eingabe des oben angegebenen Aktenzeichens und Entscheidungsdatums auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs.

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Alle bei der Prüfung angetroffenen Personen müssen auf Verlangen beispielsweise:

  • ihre Personalien angeben
  • mitgeführte Ausweispapiere vorlegen
  • Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben (z.B. Dienst- oder Werkverträge, Auftragsmappen oder -bestätigungen, Ausgangsrechnungen)
  • das Betreten ihres Grundstücks und ihrer Geschäftsräume während der Arbeitszeit dulden, um bei den dort selbstständig tätigen Personen eine Personenbefragung durchzuführen
  • das Betreten ihres Grundstücks und ihrer Geschäftsräume während ihrer Geschäftszeit zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung dulden

Soweit erforderlich, sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, in automatisierten Dateien gespeicherte Daten auszusondern und auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und stehen überwiegend schutzwürdige Interessen nicht entgegen, können Sie aufgefordert werden, die Daten ungesondert zu übermitteln.

Zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung sind, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Stehen diese nicht zur Verfügung und ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich (kein eigener Raum, Geruchs- oder Lärmbelästigung), können Sie verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen.

Befinden sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ganz oder teilweise im Gewahrsam anderer Personen (z.B. Steuerberater), haben Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht den Bediensteten des Zolls die Unterlagen zugänglich zu machen.

Die vorgenannten Ausführungen zu den Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten gelten gleichermaßen für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie bei einer Prüfung nicht mitwirken, indem Sie z.B.:

  • pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen
  • das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht dulden
  • nicht die notwendigen Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen

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