Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur gesetzlichen Sozialversicherung melden und gegebenenfalls Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) sowie zur Unfallversicherung zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haften Sie als Auftraggeber für die Erfüllung dieser Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV, § 150 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII).
Eine Bürgenhaftung kommt zum Beispiel bei der Zeitarbeit oder im Baugewerbe in Betracht.
Sind Sie unsicher, ob Sie Auftraggeber eines Selbstständigen oder tatsächlich dessen Arbeitgeber sind, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.