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Steuern

Bauabzugsteuer

Wenn Sie als Unternehmer im Inland Bauleistungen in Auftrag geben, haben Sie grundsätzlich 15 Prozent des Entgelts für die Bauleistungen zuzüglich Umsatzsteuer als Steuerabzug einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Dem Steuerabzug unterliegen nur die Bauleistungen, die Sie für Ihr Unternehmen beziehen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn Ihnen der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Sie sind als Auftraggeber verpflichtet, die vorgelegte Freistellungsbescheinigung zu überprüfen.
Die Gültigkeit kann beim Bundeszentralamt für Steuern in einem Online-Abfrageverfahren geprüft werden.

Der Steuerabzug unterbleibt auch, soweit die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen wird. Die Freigrenze beträgt 15.000 Euro, wenn Sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführen.

Nähere Einzelheiten ergeben sich auch aus dem "Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)".

Umkehr der Umsatzsteuerlast

Bei bestimmten Leistungen müssen Sie die Umsatzsteuer für Ihren Auftragnehmer abführen (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen:

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

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