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Aufenthaltstitel

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz benötigen Sie keine spezielle ausländerrechtliche Erlaubnis, um in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.

Wenn Sie Ausländer aus einem Drittstaat sind und einen deutschen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen Sie in Deutschland grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit, also auch eine selbstständige Tätigkeit, ausüben, es sei denn, es steht ein Verbot oder eine Beschränkung entgegen (§ 4a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Zudem dürfen Sie unter dieser genannten Voraussetzung auch mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden.

Sie dürfen ohne deutschen Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn Sie auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt sind oder Ihnen die Ausübung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt wurde.

Ferner dürfen Sie eine Saisonbeschäftigung ohne Aufenthaltstitel nur ausüben, wenn Sie eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzen.

Ob Ihnen eine selbstständige Tätigkeit erlaubt ist, können Sie den Eintragungen in Ihrem Aufenthaltstitel entnehmen.

Informationen zum Aufenthaltstitel

Einen Aufenthaltstitel können Sie bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen. Außerhalb Deutschlands sind die Auslandsvertretungen zuständig.

Zuständige Ausländerbehörde

Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit entgegen eines Verbots oder einer Beschränkung ausüben, kann das Geldbußen bis zu 5.000 Euro (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und Strafen zur Folge haben.

Sonstige Melde- oder Erlaubnispflichten, die auch für Deutsche gelten, bleiben unberührt.

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