Pflichten bei Prüfungen
Wenn bei Ihnen als Ein-Personen-Unternehmer bzw. Selbstständigen der Zoll eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durchführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Diese Prüfung dient unter anderem dazu, festzustellen, ob Sie tatsächlich selbstständig sind oder ein sogenannter Scheinselbstständiger und damit abhängig Beschäftigter.
Wenn Sie bei der Prüfung angetroffenen werden, z.B. bei Tätigkeitsausübung bei einem Auftraggeber, müssen Sie auf Verlangen beispielsweise:
- Ihre Personalien angeben
- mitgeführte Ausweispapiere vorlegen
- Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen, aus denen Ihre Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die Sie als Auftragnehmer von Ihrem Auftraggeber erhalten haben (z.B. Dienst- oder Werkverträge, Auftragsmappen oder -bestätigungen, Eingangsrechnungen)
- das Betreten Ihres Grundstücks und der Geschäftsräume während Ihrer Geschäftszeit zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung dulden, um festzustellen, ob Sie tatsächlich Selbstständiger sind
Bei Ausübung Ihrer Tätigkeit sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, wenn Sie Einzelselbstständiger in einem der folgenden Wirtschaftszweige sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmer der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich an Auf- und Abbau von Messen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Das Nichtmitführen eines Ausweisdokuments stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Sofern Sie Drittausländer sind, muss sich aus Ihrem Aufenthaltstitel ergeben, dass Sie eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben dürfen.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie bei dieser Prüfung nicht mitwirken, indem Sie z.B.:
- pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen
- das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht dulden
- nicht die notwendigen Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen