Selbstständig tätige Personen sind nicht wie Arbeitnehmer durch die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert. In der Arbeitslosenversicherung sind sie üblicherweise nicht, in der Rentenversicherung nur zum Teil pflichtversichert.
Während bei Arbeitsverhältnissen der Arbeitgeber einen Beitrag zur Sozialversicherung leistet, tragen Selbstständige ihre Beiträge allein.
Abgrenzung Selbstständigkeit von Beschäftigung
Selbstständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt, unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Werbung betreiben kann.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dagegen eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine Mitarbeiter beschäftigt. Um jedoch Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können Auftragnehmer und Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.