Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs (technische Unterstützung)
Neben den Beschränkungen, die sich auf bestimmte Güter, das heißt auf den Warenverkehr, beziehen, gibt es auch Beschränkungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs.
Hierbei handelt es sich vorwiegend um Dienstleistungen im technischen Bereich. Man spricht daher auch von technischer Unterstützung oder technischer Hilfe.
Unter technischer Unterstützung sind vorwiegend Tätigkeiten, wie beispielsweise die
- Reparatur oder Wartung,
- Entwicklung oder Herstellung und
- Montage oder Erprobung,
aber auch jede andere Form von Dienstleistungen im technischen Bereich zu verstehen.
Dies umfasst weiterhin beispielsweise auch eine
- Unterweisung oder Ausbildung oder
- (allgemein gesprochen) die Weitergabe technischer Kenntnisse und Fertigkeiten.
Es ist unerheblich, ob die Unterstützung in mündlicher, telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Form erfolgt.
Dienstleistungen können einer Genehmigungspflicht, aber auch einem Verbot unterliegen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf bestimmte Länder, gegenüber denen ein Embargo besteht, oder bestimmte Personen- oder Warenkreise zutreffend. Bitte beachten Sie daher die genaueren Informationen zu den einzelnen Länder-, Personen- und Warenembargos.
Die gegebenenfalls zuständige Genehmigungsbehörde hierfür ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Bitte beachten Sie insbesondere auch, dass Sie bei bestimmten Dienstleistungen gegebenenfalls verpflichtet sind, das BAFA hierüber zu unterrichten. Dieses entscheidet dann über die Genehmigungsbedürftigkeit.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie in §§ 49 bis 53 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie in den verschiedenen einzelnen EU-Verordnungen.
Weiterführende Informationen zu den Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr