Einige länderspezifische Embargos enthalten spezielle Regelungen über Vermittlungstätigkeiten für die jeweils dort genannten Güter. Dabei bestehen teilweise nicht nur Genehmigungspflichten, sondern generelle Verbote dieser Tätigkeiten.
Es besteht ein grundsätzliches Verbot für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter (das heißt in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste - Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung - erfasste Güter) für die in § 75 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgelisteten Länder, wie z.B. Iran, Libanon oder Syrien.
Ausnahmen dazu sind geregelt in § 76 AWV. Demnach können Güter trotzdem in das betreffende Land geliefert werden, wenn eine gelistete Personengruppe (z.B. VN- oder EU-Personal) oder ein bestimmter Zweck (z.B. humanitäre oder Schutzzwecke) betroffen ist. Die vom Verbot ausgenommenen Geschäfte sind allerdings im Regelfall genehmigungspflichtig.
Für andere Waren als Rüstungsgüter finden sich in einigen EU-Embargoverordnungen Bestimmungen, die Vermittlungsdienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen. So enthält beispielsweise die Verordnung zum Embargo gegen Iran Verbote für das Erbringen von Vermittlungsdiensten für Ausrüstung, die zu internen Repressionen verwendet werden könnte.