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Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter

Wenn Sie ein Handels- und Vermittlungsgeschäft für Rüstungsgüter vornehmen möchten, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Gleiches gilt für Güter der genannten Art, die sich im Inland befinden, aber noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, da sie sich beispielsweise noch in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager befinden, sofern auch hier eine Wiederausfuhr in einen anderen Nicht-EU-Staat beabsichtigt ist.

Als Rüstungsgüter gelten die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung - AWV) erfassten Güter.

Der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts umfasst folgende Varianten:

  • das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
  • der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags (das heißt das Benennen einer zum Vertragsschluss bereiten Person an eine andere, gleichfalls konkret zum Vertragsschluss bereite Person) oder
  • der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.

Neben Kaufverträgen fallen unter den Begriff Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch Miet-, Leih-, Verwahrungs-, Leasing- oder Dienstleistungsverträge. Das Erbringen bestimmter Hilfsleistungen, wie beispielsweise Beförderungen oder Versicherungen, gilt jedoch nicht als Handels- oder Vermittlungsgeschäft.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft bereits nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Handels- und Vermittlungsgeschäften für Rüstungsgüter finden Sie in § 46 AWV.

Des Weiteren existieren Verbote für die Vermittlung von Rüstungsgütern an Personen, Einrichtungen und Organisationen in Embargo-Ländern nach § 75 AWV.

Weitere Informationen zu Handels- und Vermittlungsgeschäften für Rüstungsgüter in den Fachthemen

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