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Beförderung unter Steueraussetzung

Beförderung innerhalb des Steuergebiets

Soll die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, auch über Drittländer oder Drittgebiete, zunächst nicht entrichtet werden, können Sie diese innerhalb des deutschen Steuergebiets unter Steueraussetzung befördern.
Diese Möglichkeit steht Ihnen als Gewerbetreibender offen, wenn Sie Inhaber eines Steuerlagers oder registrierter Versender sind.

Innerhalb des deutschen Steuergebiets können verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Steuerlager

  • in ein anderes Steuerlager,
  • in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung besitzt (dies gilt nur für Genussmittel, nicht für Energieerzeugnisse), oder
  • zu Begünstigten (z.B. ausländische Truppen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen)

befördert werden.

Hinweis

Eine Besonderheit besteht für die Beförderung von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlager, Verteiler und Verwender. Diese kommt nur im Rahmen der sogenannten steuerfreien Verwendung in Betracht und ist nicht in das Steueraussetzungsverfahren eingebunden.

Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Ware das abgebende Steuerlager verlässt bzw. am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme im empfangenden Steuerlager, im Betrieb des Verwenders (Genussmittelbereich) oder mit der Übernahme durch den Begünstigten.
Der Steuerlagerinhaber oder Verwender (Genussmittelbereich) muss die Ware unverzüglich in sein Steuerlager bzw. seinen Betrieb aufnehmen.

Das Hauptzollamt kann vom Versender der Ware eine Sicherheit für den Versand erheben, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt auch zulassen, dass der Eigentümer, der Beförderer oder der Empfänger der Ware diese Sicherheit leistet.

Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Ein wichtiger Nachweis hierfür ist die Verbrauchsteuernummer.
Bezüglich der Berechtigtenstellung hält die Zollverwaltung eine Datenbank bereit; anhand dieser sogenannten SEED-Datenbank kann der Versender Auskunft über die Bezugsberechtigung eines Warenempfängers erhalten.

Hinweis

Für Kohle und Erdgas gibt es kein Steueraussetzungsverfahren.

Beförderungen im deutschen Steuergebiet nach Einfuhr aus einem Drittland

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden, können nach Entrichtung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer im Steuergebiet (Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr) unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in ein Steuerlager, den Betrieb eines Verwenders (Genussmittel) oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden.

Das Steueraussetzungsverfahren beginnt, wenn die Waren am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Es endet mit der Aufnahme der Waren im empfangenden Steuerlager oder im Betrieb des Verwenders (Genussmittel) bzw. mit der Übernahme durch den Begünstigten.

Hinweis

Solange sich die Ware noch in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (z.B. Versandverfahren) befindet, entsteht auch noch keine Verbrauchsteuer und somit ist ein Steueraussetzungsverfahren nicht notwendig. Die Überwachung des zollrechtlichen Verkehrs ist ausreichend. Die Verbrauchsteuergesetze beinhalten eine eigene Definition, was im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn als zollrechtliches Nichterhebungsverfahren gilt.

Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung

Unregelmäßigkeiten im Umgang mit unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren führen im Allgemeinen zur Entstehung der Steuer.

Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, aufgrund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. Die Ware gilt als aus dem Steueraussetzungsverfahren entnommen.

Bei Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung befördert werden, entsteht die Steuer bei den genannten Unregelmäßigkeiten nicht, wenn die Waren nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die berechtigt sind, steuerfrei oder unter Steueraussetzung zu beziehen.

Detailliertere Informationen zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb Deutschlands erhalten Sie in den Fachthemen:
Beförderung von Genussmitteln innerhalb Deutschlands
Beförderung von Energieerzeugnissen innerhalb Deutschlands

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