Energieerzeugnisse
Energieerzeugnisse unterliegen in Deutschland der Verbrauchsteuer.
Steuerlager
Um Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen und/oder lagern zu dürfen, benötigen Sie ein von der Zollverwaltung zugelassenes Steuerlager.
"Unter Steueraussetzung" bedeutet dabei, dass zunächst noch keine Steuer entsteht. Die jeweilige Verbrauchsteuer entsteht erst mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder eine Steuerbefreiung an.
Bei den Energieerzeugnissen wird hinsichtlich des Steuerlagers zwischen Herstellungsbetrieb und Lager unterschieden. Für beide ist eine Erlaubnis Ihres zuständigen Hauptzollamts erforderlich.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse sind Betriebe, in denen Energieerzeugnisse, die in § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aufgeführt sind, unter Steueraussetzung hergestellt werden.
Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten von Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 EnergieStG.
Lager für Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes sind Betriebe, in denen Energieerzeugnisse, die in § 4 EnergieStG aufgeführt sind, unter Steueraussetzung gelagert werden. Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie ein wirtschaftliches Bedürfnis geltend machen.
Detaillierte Informationen zu Energieerzeugnissen als Steuergegenstand bzw. der Abgrenzung der Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zu Energieerzeugnissen
Anforderung an den Herstellungsbetrieb und die Lagerstätten
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung muss der Herstellungsbetrieb so eingerichtet sein, dass der Steueraufsichtsdienst den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen kann. Die Lagerstätten (wie zum Beispiel Räume, Gefäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen müssen ausdrücklich durch das zuständige Hauptzollamt zugelassen werden. Die Energieerzeugnisse dürfen nur in den zugelassenen Lagerstätten gelagert und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnommen werden.
Erlaubnis
Die für den Herstellungsbetrieb und das Lager (Steuerlager) jeweils benötigte Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt erteilt. Die Erlaubnisse werden in der Regel unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Pflichten
Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben eines Steuerlagers sind Pflichten für Sie als Steuerlagerinhaber verbunden. So besteht beispielsweise die Pflicht zur
- Führung eines Beleghefts sowie eines Lagerbuchs
- Bestandsaufnahme im Steuerlager
- Anzeige von Änderungen von Betriebsverhältnissen und anderweitiger Nutzung des Steuerlagers
- Anzeige von Vernichtung, vollständiger Zerstörung und unwiederbringlichem Verlust.
Auch kann das Hauptzollamt bei der Erteilung der Erlaubnisse weitergehende Pflichten vorschreiben.
Detaillierte Informationen zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen
Besonderheit Erdgas und Kohle
Für Erdgas und Kohle gibt es kein Steueraussetzungsverfahren.
Die Steuer für Erdgas entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Erdgas kann aus dem Leitungsnetz nur teilversteuert (reduzierter Steuersatz) entnommen werden.
Die Steuer für Kohle entsteht dadurch, dass
- Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die keine Erlaubnis als Kohlebetrieb oder Kohlelieferer haben oder über keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung verfügen.
- Kohle im Steuergebiet durch Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer verwendet wird.
- selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird.
Detaillierte Informationen zu den Besonderheiten bei Erdgas und Kohle erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zu den Besonderheiten bei Erdgas und Kohle
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung