Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Genussmittel

Einige Genussmittel des täglichen Konsums unterliegen in Deutschland der Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern werden erhoben auf die Genussmittel:

  • Alkohol sowie alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)
  • Bier
  • Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
  • Alkopops
  • Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
  • Kaffee
Hinweis

Auf Wein wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben.

Steuerlager

Um die oben genannten Waren unter Steueraussetzung herstellen, be- oder verarbeiten, und/oder lagern zu dürfen, benötigen Sie ein von der Zollverwaltung zugelassenes Steuerlager .
"Unter Steueraussetzung" bedeutet dabei, dass zunächst noch keine Steuer entsteht. Die jeweilige Verbrauchsteuer entsteht erst mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Steuerlager. Es sei denn, es schließt sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder eine Steuerbefreiung an.

Das Steuerlager ist von Ihnen so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung und der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verfolgt werden kann.

Das Steuerlager umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur
Gewinnung bzw. Herstellung oder Reinigung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken oder Um- und Abfüllen der Waren befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Je nach Verbrauchsteuerart kann es auch noch weitere Räumlichkeiten bzw. Anlagen geben, die dem Steuerlager als zugehörig gelten. So gilt beispielsweise im Bereich des Tabaksteuerrechts die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.

Hinweis

Wenn Sie Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb eines Steuerlagers herstellen und anschließend zu gewerblichen Zwecken vertreiben möchten, müssen Sie Ihr zuständiges Hauptzollamt vorher darüber informieren. Weitere Informationen finden Sie unter "Gewerbliche Herstellung von Alkohol".

Gewerbliche Herstellung von Alkohol

Erlaubnis

Die für das Steuerlager benötigte Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt erteilt. Die Erlaubnis wird in der Regel unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Die Erteilung der Erlaubnis kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

Wurde Ihnen eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt, dürfen Sie nach dessen Einrichtung in bzw. von Ihrem Steuerlager die Erzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden. Je nach Art der verbrauchsteuerpflichtigen Ware sind gegebenenfalls auch noch weitere spezielle Behandlungen im Steuerlager erlaubt, z.B. bei Tabakwaren das Aufreißen von Zigaretten und Anbringen von Steuerzeichen oder bei Alkohol das Reinigen und Vergällen.

Pflichten

Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben eines Steuerlagers sind Pflichten für Sie als Steuerlagerinhaber verbunden. So besteht beispielsweise die Pflicht zur:

  • Führung eines Beleghefts sowie eines Lagerbuchs
  • Bestandsaufnahme im Steuerlager
  • Anzeige von Änderungen von Betriebsverhältnissen und anderweitiger Nutzung des Steuerlagers
  • Anzeige von Vernichtung, vollständiger Zerstörung und unwiederbringlichem Verlust

Auch kann das Hauptzollamt bei der Erteilung der Erlaubnis weitergehende Pflichten vorschreiben.

Detaillierte Informationen zur Herstellung und Lagerung von Genussmitteln erhalten Sie in den Fachthemen:

Informationen zur Herstellung und Lagerung von Genussmitteln

Kontakt und Hilfe

Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.

Auskunftsstellen der Zollverwaltung

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen