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Steuervergünstigungen

Grundsätzlich ist die Erhebung von Verbrauchsteuern an den Genuss bzw. Verbrauch von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet geknüpft. Da diese Waren aber auch zu anderen als Genuss- oder Verbrauchszwecken eingesetzt oder verwendet werden können (z.B. Probe- und Untersuchungszwecke), sieht das Verbrauchsteuerrecht Steuervergünstigungen vor, die zu einer Steuerbefreiung bzw. einer Steuerentlastung von der Verbrauchsteuer führen.

Hinweis

Die Energie- und Stromsteuergesetze kennen darüber hinaus eine Vielzahl von Verwendungen, bei denen Energieerzeugnisse und Strom steuerermäßigt eingesetzt werden können.

Steuerbefreiungen und steuerfreie gewerbliche Verwendung

Für einzelne gesetzliche Tatbestände (beispielsweise die Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware als Probe) sind in den jeweiligen Verbrauchsteuerbestimmungen Befreiungen von der Verbrauchsteuer vorgesehen. In diesen Fällen benötigen Sie keine gesonderte Erlaubnis.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu bestimmten gewerblichen Zwecken verwendet oder verteilt, kann Steuerfreiheit gewährt werden. So können Sie zum Beispiel Bier steuerfrei als Bestandteil zur Herstellung eines Biershampoos verwenden, Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln, Toluol (Energieerzeugnis) zur Herstellung von Farben und Lacken.

Für die steuerfreie gewerbliche Verwendung und Verteilung brauchen Sie eine Erlaubnis. Diese kann je nach Verbrauchsteuerart allgemein erteilt sein oder wird Ihnen auf Antrag von Ihrem zuständigen Hauptzollamt als Einzelerlaubnis erteilt.

Detaillierte Informationen zur Steuerbefreiung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Steuerbefreiung im Genussmittelbereich
Informationen zur Steuerbefreiung im Energiesteuerbereich

Steuerentlastung

In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen sieht das Verbrauchsteuerrecht vor, dass für nachweislich versteuerte Waren die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet wird.

Die Steuerentlastung müssen Sie mit einer Entlastungsanmeldung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Detaillierte Informationen zur Steuerentlastung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Steuerentlastung im Genussmittelbereich
Informationen zur Steuerentlastung im Energiesteuerbereich

Steuerermäßigung

Bei der Verwendung von bestimmten Energieerzeugnissen zu den gesetzlich definierten begünstigten Zwecken gelten reduzierte Steuersätze.

Die Höhe der zu entrichtenden Steuer hängt nach den Energiesteuerbestimmungen von der Art des verwendeten Energieerzeugnisses und seinem Verwendungszweck ab (z.B. Erdgas zum Verheizen).

Das Energiesteuerrecht sieht kein Erlaubnisverfahren vor. Lediglich bestimmte begünstigte Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme beim zuständigen Hauptzollamt von Ihnen angemeldet werden.

Detaillierte Informationen zur Steuerermäßigung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Steuerermäßigung im Energiesteuerbereich

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