Allgemeines
Gegenstand der Stromsteuer
Elektrischer Strom unterliegt im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland der Stromsteuer, § 1 Stromsteuergesetz (StromStG). Hierunter zählt jegliche Art von Strom, unabhängig von der Spannung oder Frequenz. Auf die physikalischen Eigenschaften des Stroms kommt es somit nicht an.
Worum handelt es sich bei der Stromsteuer?
Es handelt sich bei der Stromsteuer um eine nationale Verbrauchsteuer. Verwaltet wird sie durch die Zollverwaltung, ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Regelungen über die Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer ergeben sich aus dem Stromsteuergesetz und der Stromsteuerdurchführungsverordnung.
Welche Besonderheiten sind zu beachten?
Im Gegensatz zu anderen Verbrauchsteuerarten ist im Stromsteuerrecht keine unversteuerte Herstellung oder Lagerung (Steueraussetzungsverfahren) vorgesehen.
Weitere Besonderheiten ergeben sich auch im Bereich der Steuervergünstigungen.
Höhe der Stromsteuer
Die Höhe der Stromsteuer ergibt sich aus dem jeweils geltenden Steuersatz und der zu versteuernden Menge an Strom. Die Stromsteuer bemisst sich nach der Einheit Megawattstunden (MWh).
Neben dem Regelsteuersatz (20,50 Euro je MWh) gibt es für Strom für den Fahrbetrieb die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz (11,42 Euro je MWh) in Anspruch zu nehmen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 StromStG vorliegen.
Für die Inanspruchnahme der ermäßigten Steuersätze müssen die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und die erforderliche Erlaubnis vorliegen.
Entstehung und Schuldner der Stromsteuer
Grundsätzlich entsteht die Stromsteuer immer dann, wenn Strom dem Leitungsnetz zum Verbrauch entnommen wird und die sich daran anschließende Verwendung nicht von der Steuer befreit ist. Steuerschuldner wird in der Regel der Versorger oder Eigenerzeuger, in bestimmten Fällen aber auch der Letztverbraucher.
Wann entsteht die Stromsteuer beim Versorger?
Leistet Ihr Unternehmen Strom an Dritte, gilt es stromsteuerrechtlich als Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG).
In dem Zeitpunkt, in dem Ihre Kunden als Letztverbraucher den von Ihnen geleisteten Strom dem Netz entnehmen, entsteht die Steuer. Die Steuer entsteht auch dann, wenn Sie als Versorger zum eigenen Verbrauch Strom dem Netz entnehmen. In beiden Fällen wird Ihr Unternehmen als Versorger Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1, 2 StromStG).
Die Stromsteuer entsteht nicht, wenn sich eine steuerfreie Verwendung an die Entnahme anschließt.
Wann entsteht die Stromsteuer beim Eigenerzeuger?
Im Stromsteuerrecht gilt Ihr Unternehmen dann als Eigenerzeuger, wenn es Strom zum eigenen Verbrauch selbst erzeugt (§ 2 Nr. 2 StromStG).
Die Steuer entsteht beim Eigenerzeuger durch die Entnahme des selbst erzeugten Stroms zum Verbrauch. Es sei denn, es handelt sich um eine steuerbefreite Verwendung. Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 1, 2 StromStG).
Wann kommt es zu einer Steuerentstehung beim Letztverbraucher?
Unter den Begriff des Letztverbrauchers fällt Ihr Unternehmen immer dann, wenn es Strom zum Verbrauch entnimmt und nicht schon als Versorger oder Eigenerzeuger gilt.
Bezieht Ihr Unternehmen als Letztverbraucher Strom von einem Versorger mit Sitz im deutschen Steuergebiet (z.B. Stadtwerke), so entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem Ihr Unternehmen dem Leitungsnetz den Strom zum Verbrauch entnimmt. Steuerschuldner wird der inländische Versorger.
Bezieht Ihr Unternehmen Strom von einem Versorger aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets, so entsteht die Steuer ebenfalls durch Ihre Entnahme aus dem Leitungsnetz. In diesem Fall wird allerdings Ihr Unternehmen als Letztverbraucher selbst zum Steuerschuldner (§ 7 StromStG).
Der Bezug von Strom von einem Versorger aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt.
Weitere Steuerentstehungstatbestände ergeben sich bei einer widerrechtlichen oder zweckwidrigen Entnahme.
Detaillierte Informationen zur Abgabe der Steueranmeldung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Pflicht zur sofortigen Abgabe der Steueranmeldung bei widerrechtlicher Entnahme
Steueranmeldung und Fälligkeit
Ist die Stromsteuer entstanden, so hat derjenige, der die Steuer schuldet, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Abgabe kann monatlich oder jährlich erfolgen. Der Begriff "Fälligkeit" bezeichnet die Frist, bis zu der die Steuer entrichtet worden sein muss.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Wie und durch wen ist die entstandene Stromsteuer anzumelden?
Die Steueranmeldung ist durch denjenigen, der die Steuer schuldet (Steuerschuldner) bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Ist Ihr Unternehmen Steuerschuldner und damit zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet, so kann es wählen, ob die Abgabe monatlich oder jährlich erfolgen soll. Hierzu haben Sie eine formlose Erklärung abzugeben, die spätestens am 31. Dezember des Jahres für das Folgejahr beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Das Wahlrecht kann immer nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten (§ 8 Abs. 2 StromStG).
Monatliche Abgabe der Steueranmeldung
Bei monatlicher Abgabe hat Ihr Unternehmen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die Steuer ist zum 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig (§ 8 Abs. 3 StromStG).
Jährliche Abgabe der Steueranmeldung
Bei jährlicher Abgabe hat Ihr Unternehmen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Die Steuer muss bis zum 25. Juni des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (§ 8 Abs. 4 StromStG).
Detaillierte Informationen zur Steueranmeldung und Berechnungsbeispiele erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Anmeldung der Stromsteuer
Informationen zur Fälligkeit der Stromsteuer