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Erlaubnisse

Erlaubnis für Eigenerzeuger

Wenn Ihr Unternehmen selbst Strom erzeugt, gilt es stromsteuerrechtlich als Eigenerzeuger.

Die Entnahme des selbst erzeugten Stroms zum eigenen Verbrauch bedarf einer Erlaubnis, § 4 Stromsteuergesetz (StromStG).

Es existieren hiervon zwei Ausnahmen:
Hat Ihr Unternehmen bereits eine Erlaubnis als Versorger, so deckt diese Erlaubnis auch die Entnahme zum Selbstverbrauch ab. Eine Erlaubnis als Eigenerzeuger ist dann nicht erforderlich.

Ihr Unternehmen benötigt ebenfalls keine Erlaubnis als Eigenerzeuger, wenn es Strom in folgenden Fällen zum eigenen Verbrauch entnehmen möchte:

  • Strom, der in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt selbst erzeugt wurde und in räumlichem Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird
  • Strom, der in Notstromaggregaten erzeugt wurde
  • Strom auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, wenn der Strom auch auf diesen erzeugt wurde
  • Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt wurde, wenn der Strom für den Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr entnommen wird (keine betriebsinternen Werksverkehre, keine Bergbahnen)

Dies gilt nur, soweit der Strom steuerfrei entnommen werden kann.

Erlaubnis für Versorger

Wenn Ihr Unternehmen Strom an Letztverbraucher leisten möchte, gilt es stromsteuerrechtlich als Versorger und benötigt hierfür eine Erlaubnis (§ 4 StromStG).

Grundsätzlich wird auch für die Entnahme von Strom zum eigenen Verbrauch eine Erlaubnis benötigt. Die Erlaubnis als Versorger umfasst aber auch dies. Damit ist eine weitere Erlaubnis als Eigenerzeuger nicht erforderlich.

Hinweis

Wenn Ihr Unternehmen Strom ausschließlich an Ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet, gilt es nicht als Versorger. Voraussetzung dafür ist, dass der Strom, den Ihr Unternehmen zur Verfügung stellt, ausschließlich von inländischen Versorgern geleistet wird und nur zum Regelsteuersatz, d.h. nicht zu einem ermäßigten Steuersatz, versteuert wurde (§ 1 Stromsteuerverordnung).

Erlaubnis für Letztverbraucher

Im Stromsteuerrecht benötigt man als Letztverbraucher dann eine Erlaubnis, wenn man Strom von einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets beziehen möchte (§ 4 StromStG).

Wie ist die Erlaubnis zu beantragen?

Die Erlaubnis muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit als Eigenerzeuger oder Versorger bzw. dem Bezug des Stroms bei Letztverbrauchern beantragt werden.

Sie ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Ihr Unternehmen hat den Antrag beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzureichen, d.h. bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

Das Hauptzollamt erteilt Ihnen die Erlaubnis schriftlich unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Pflichten ergeben sich aus der Erlaubnis?

Wurde Ihrem Unternehmen die Erlaubnis als Eigenerzeuger, Versorger oder Letztverbraucher erteilt, ergeben sich daraus bestimmte Pflichten.

Einige der Pflichten sind in der Erlaubnis direkt aufgeführt, andere ergeben sich aus dem Stromsteuergesetz oder der Stromsteuerverordnung. Als Inhaber der Erlaubnis sind Sie verpflichtet, sich über Ihre daraus resultierenden Pflichten zu informieren und diese einzuhalten.

Die Nichteinhaltung der Pflichten kann zum Verlust der Erlaubnis führen.

Zu den Pflichten zählen unter anderem Buchführungs- und Anschreibungspflichten, die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt, welches die Erlaubnis erteilte.

Hinweis

Liegt die Erlaubnis als Eigenerzeuger bzw. Letztverbraucher vor, berechtigt diese nicht zur steuerfreien oder steuerermäßigten Verwendung von Strom. Die Erlaubnis hierfür ist gesondert beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Detaillierte Informationen zur Erlaubnis für Versorger, Eigenerzeuger und Letztverbraucher erhalten Sie in den Fachthemen:
Information zur Erlaubnis

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