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Überblick über die Voraussetzungen für eine Entlastung von der Stromsteuer

Rechtsgrundlage nach der die Steuerentlastung gewährt wirdWer kann die Steuerentlastung in Anspruch nehmen?Bis zu welcher Höhe kann die Steuer entlastet werden?Wie ist die Steuerentlastung zu beantragen?Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Steuerentlastung beizufügen?
§ 9a StromStGUnternehmen des Produzierenden Gewerbes
  • abhängig von der im Abrechnungszeitraum entstandenen Steuer
  • der Abrechnungszeitraum beträgt nach Wahl des Antragstellers ein Kalendervierteljahr, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr
  • unter Verwendung des Formulars 1452 "Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren" mit Selbstberechnung der Entlastung
  • Antrag bis spätestens 31. Dezember des Kalenderjahres,  das auf das Jahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde
  • Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit"
  • bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung
§ 9b StromStGUnternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
  • die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Der Entlastungssatz für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. (Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.)
  • unter Verwendung des Formulars 1453
  • Antrag bis spätestens 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde
  • Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit"
  • Formular 1139 "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
  • Formular 1456, wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde
  • weitere Unterlagen, die sich aus der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ergeben
§ 10 StromStGUnternehmen des Produzierenden Gewerbes
  • abhängig von der im Abrechnungszeitraum entstandenen Steuer
  • der Abrechnungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr; das Hauptzollamt kann einen abweichenden Zeitraum festlegen
  • die Einsparungen Ihres Unternehmens bei den Rentenversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil) werden bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt
  • unter Verwendung des Formulars 1450
  • bis spätestens 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde
  • Aufzeichnungen über die im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge (getrennt nach ermäßigtem Steuersatz und Regelsteuersatz)
  • Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der Berechnungsgrundlagen
  • Formular 1139 "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen"
  • Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit"
  • Formular 1449 (und/oder 1449A, 1449B, 1458, 1459) als Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement oder alternatives System
  • Formular 1456, wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde

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