Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Steuerermäßigte Verwendung

Ermäßigter Stromsteuersatz für den Fahrbetrieb

Für den Verkehr mit Schienenbahnen oder Oberleitungsomnibussen sieht das Stromsteuerrecht einen niedrigeren Steuersatz in Höhe von 11,42 Euro je Megawattstunde (MWh) vor, § 9 Abs. 2 Stromsteuergesetz (StromStG).

Im Stromsteuerrecht beträgt der Regelsteuersatz 20,50 Euro je MWh Strom. Für bestimmte Verwendungen sieht das Stromsteuerrecht einen niedrigeren Steuersatz vor.

Detaillierte Informationen zur Steuerermäßigung erhalten Sie in den Fachthemen:
Information zur Steuerermäßigung

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der ermäßigte Steuersatz gilt nur dann, wenn der Strom zum Antrieb der Fahrzeuge oder zum Betrieb von sonstigen elektrischen Anlagen der Fahrzeuge verbraucht wird.

Bei Schienenbahnen gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Strom für die Zugbildung, Zugvorbereitung, Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege.

Die Steuerermäßigung gilt nicht für betriebsinterne Werksverkehre oder Bergbahnen.

Erlaubnis zur steuerermäßigten Verwendung

Um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, benötigt Ihr Unternehmen eine Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG).

Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dies ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Dem Antrag sind bestimmte Unterlagen beizufügen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen das Hauptzollamt schriftlich die Erlaubnis und stellt Ihnen einen Erlaubnisschein aus.

Pflichten aus der Erlaubnis

Aus der erteilten Erlaubnis ergeben sich einige Pflichten, wie z. B. die unverzügliche Anzeige von Änderungen der Betriebsverhältnisse. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zum Widerruf der Erlaubnis führen.

Was ist darüber hinaus zu beachten?

Der Strom, der zum ermäßigten Steuersatz bezogen wurde, darf durch den Inhaber der Erlaubnis nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen werden (§ 9 Abs. 6 StromStG). Wird Strom zu anderen Zwecken entnommen, liegt damit eine zweckwidrige Entnahme vor und die Stromsteuer entsteht in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und dem Regelsteuersatz, sodass eine vollständige Versteuerung erfolgt. Der Inhaber der Erlaubnis schuldet die entstandene Steuer.

Strom gilt auch dann als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen, wenn die Erteilung der Erlaubnis oder der Fortbestand einer bereits erteilten Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.

Detaillierte Informationen zur Erlaubnis zur steuerermäßigten Entnahme erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Erlaubnis zur steuerermäßigten Entnahme

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen