Steuerfreie Verwendung
Für bestimmte Bereiche ist im Stromsteuerrecht eine Steuerbefreiung vorgesehen. Damit Ihr Unternehmen diese in Anspruch nehmen kann, müssen die Voraussetzungen erfüllt sein und die erforderliche Erlaubnis vorliegen.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Anlagen größer 2 MW)
Strom ist von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung entnommen wird. Die elektrische Nennleistung der Anlage muss 2 Megawatt übersteigen. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolgedessen als eingespeist behandelt wird.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist Strom, der ausschließlich aus Wasser- oder Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder Biomasse (z.B. Abfall- und Restholz, Stroh, Gras, Dung) erzeugt wird, § 2 Nr. 7 Stromsteuergesetz (StromStG).
Strom aus Klärschlamm oder Grubengas und Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über 10 Megawatt zählt nicht dazu.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist das Vorliegen einer förmlichen Einzelerlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Diese können Sie bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Strom zur Stromerzeugung
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, ist von der Steuer befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG).
Strom gilt dann als zur Stromerzeugung entnommen, wenn er:
- in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung, oder
- in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom verbraucht wird, § 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung (StromStV). Allerdings kommt es dabei auf den Verbrauch zur Stromerzeugung im technischen Sinn an. Befreit sind damit nur die Bereiche, in denen tatsächlich die Stromerzeugung stattfindet, nicht etwa Verwaltungsgebäude, Büroräume oder Ähnliches.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist das Vorliegen einer förmlichen Einzelerlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Diese können Sie bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienten KWK-Anlagen (Anlagen bis zu 2 MW)
Der in einer solchen Anlage erzeugte Strom ist dann steuerfrei, wenn er im "räumlichen Zusammenhang zu der Anlage"
- entweder vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder
- von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an einen Letztverbraucher geleistet wird, der wiederum den Strom "im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage" entnimmt.
Nach § 12b Abs. 5 StromStV umfasst der räumliche Zusammenhang Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Die elektrische Nennleistung der Anlage darf 2 Megawatt nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist das Vorliegen einer förmlichen Einzelerlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Diese können Sie bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Hauptzollamt beantragen. Auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet, wenn der Strom
- in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder
- in wärmegeführten hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt
erzeugt wird.
Strom in Notstromaggregaten
Strom, der in Notstromaggregaten erzeugt wird, ist steuerfrei. Unter den Begriff "Notstromaggregate" fallen Anlagen, die lediglich zur vorübergehenden Versorgung bei Ausfall oder Störung der üblichen Stromversorgung dienen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG). Werden die Notstromaggregate dauerhaft zur Stromversorgung eingesetzt, so liegen die Voraussetzungen für die Befreiung nicht bzw. nicht mehr vor.
Die Entnahme ist ohne Erlaubnis steuerfrei.
Strom auf Schiffen und Luftfahrzeugen oder in Schienenfahrzeugen
Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verbraucht wird, bleibt steuerfrei, wenn er zuvor dort erzeugt wurde.
Ebenfalls von der Steuer befreit ist Strom, der in Schienenfahrzeugen erzeugt und für den Betrieb im Schienenbahnverkehr genutzt wird. Dies gilt nicht für betriebsinterne Werkverkehre und Bergbahnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG).
Die Entnahme ist ohne Erlaubnis steuerfrei.
Strom für ausländische Streitkräfte
Strom kann an ausländische Streitkräfte und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte nach Art. XI des NATO-Truppenstatutes steuerfrei geleistet werden (vgl. § 11 Nr. 12 StromStG).
Dies ist allgemein erlaubt und bedarf keiner förmlichen Einzelerlaubnis.
Detaillierte Informationen zur steuerfreien Verwendung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur steuerfreien Verwendung