Änderungen Ihrer Daten als Fahrzeughalter, beispielsweise Änderung der Firmenbezeichnung oder Änderung der Anschrift bei Firmenverlegung sind nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 FZV) Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten anschließend automatisiert zur Aktualisierung an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Ein Anschriftenverzeichnis aller Zulassungsbehörden finden Sie auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts.
Für die korrekte Zustellung aller Schreiben mit Bezug zur Kraftfahrzeugsteuer ist insbesondere die Mitteilung von Adressänderungen sehr wichtig.
Ist dem zuständigen Hauptzollamt die geänderte Adresse nicht bekannt, können beispielsweise Steueränderungsbescheide oder Steuerbescheide bei Fahrzeugabmeldung nicht zugestellt und ggf. daraus resultierende Erstattungsansprüche nicht ausgezahlt werden.
Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter gleichzeitig um den Zahler der Kraftfahrzeugsteuer, sind die Änderung der Daten zusätzlich Ihrem zuständigen Hauptzollamt zur Korrektur des SEPA-Lastschriftmandates mitzuteilen.
Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter der Thematik "Fälligkeit und Zahlung" in den Fachthemen.