Beginn, Dauer und Ende der Steuerpflicht
Beginn und Dauer der Steuerpflicht
Inländische Fahrzeuge
Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und besteht solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Ausländische Fahrzeuge
Für ausländische Fahrzeuge beginnt und dauert die Steuerpflicht, solange sich diese im Inland befinden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
Sofern ein kraftfahrzeugsteuerpflichtiger vorübergehender Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG vorliegt, hat die Person, die das Fahrzeug benutzt (Steuerschuldner) gemäß § 10 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 3820) abzugeben.
Im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat die Abgabe der Steuererklärung bei der Zollstelle zu erfolgen, die von der Generalzolldirektion dazu bestimmt ist (§ 10 Nr. 2 KraftStDV). Zur Annahme der Steuererklärung sind alle an der jeweiligen Beförderungsstrecke gelegenen Zollstellen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Befugte Zollstellen sind dabei alle Zollämter im Rahmen der Zollabfertigung sowie die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C der Hauptzollämter im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit.
Formular 3820
Formular 3820u (Übersetzungshilfen zum Formular 3820)
Weitere Informationen zu ausländischen Fahrzeugen erhalten Sie im Bereich "Fachthemen".
Ausländische Fahrzeuge (Fachthemen)
Widerrechtlich benutzte Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, bei denen eine widerrechtliche Benutzung vorliegt, beginnt und dauert die Steuerpflicht solange diese Benutzung erfolgt, mindestens jedoch einen Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Eine widerrechtliche Benutzung ist gegeben, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des festgelegten Betriebszeitraumes benutzt wird oder für ein ausländisches Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird.
Eine Erstattung für den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum von einem Monat ist nicht möglich, auch wenn die Zulassung im Inland innerhalb des Mindestmonats erfolgt.
Ausfuhrkennzeichen
Sollten Sie ein Fahrzeug aus Deutschland dauerhaft in einen anderen Staat ausführen wollen und Sie beabsichtigen das Fahrzeug hierzu in Betrieb zu setzen und es z.B. nicht auf einer Ladefläche zu transportieren, wird auf Antrag durch die zuständige Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt. Durch diese Zuteilung entsteht für Sie die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Sie dauert solange, wie das Ausfuhrkennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG.
Sollten Sie über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Die entsprechende Kraftfahrzeugsteuer können Sie bei jeder Zollzahlstelle entrichten.
Ansprechpartner und Kontaktstellen
Oldtimerkennzeichen, rote Kennzeichen und Saisonkennzeichen
Bei diesen durch die Zulassungsbehörden auszugebenden Kennzeichen beginnt und dauert die Steuerpflicht solange das Kennzeichen geführt werden darf (festgelegte Betriebszeit), mindestens jedoch einen Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KraftStG.
Weitere Informationen zur Zuteilung von Oldtimerkennzeichen und roten Kennzeichen
Ende der Steuerpflicht
Ihre Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Wird ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, endet die Steuerpflicht erst durch Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung des Kennzeichens.
Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, ist für das Ende der Steuerpflicht das Datum der Umschreibung auf den Erwerber maßgeblich.
Der Diebstahl eines Fahrzeugs unterbricht oder beendet die Steuerpflicht nicht. Erst die Meldung des Diebstahls bei der Zulassungsbehörde und die Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I beendet die Steuerpflicht.
Bei Diebstahl ist für die Beendigung der Steuerpflicht die Meldung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Eine Meldung beim Hauptzollamt oder bei einer Polizeidienststelle ist in diesem Fall nicht ausreichend!
Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf Grundlage der übermittelten Daten wird ein Abmeldebescheid erstellt. Dieser wird in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung versandt.
Da die Kraftfahrzeugsteuer stets im Voraus (im Normalfall für ein Jahr) zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung Ihres Fahrzeugs in den meisten Fällen ein Guthaben. Solche Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs ausgezahlt, sofern Ihrem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist.
Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Auszahlung automatisch an die für die Abbuchung verwendete Bankverbindung.
Sofern Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen oder die Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer auf ein anderes Konto erfolgen soll, müssen Sie Ihrem Hauptzollamt eine Bankverbindung für Erstattungszwecke mitteilen.
Daneben kann zur Mitteilung der Bankverbindung für Erstattungszwecke auch das Formular 3815 genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass die Angabe der IBAN und gegebenenfalls der BIC zwingend erforderlich ist.
Formular 3815
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Guthaben werden ausschließlich auf eine benannte Bankverbindung überwiesen. Barauszahlungen oder die Ausstellung von Verrechnungsschecks sind nicht möglich.