Kapital- und Zahlungsverkehr
Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Beschränkungen und Meldepflichten vor.
Beschränkungen
Beschränkungen bzw. Verbote bestehen im Kapital- und Zahlungsverkehr unter anderem aufgrund von Embargoregelungen (Finanzsanktionen). Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen von Embargosanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Weitere Informationen zu Embargomaßnahmen in den Fachthemen
Meldepflichten
Die im Kapital- und Zahlungsverkehr bestehenden Meldepflichten gelten sowohl für Unternehmen als auch für natürliche Personen und dienen in erster Linie der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland.
Meldepflichten sind beispielsweise vorgesehen für:
- Vermögen von Inländern im Ausland
- Vermögen von Ausländern im Inland
- bestimmte ein- und ausgehende Zahlungen
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern
- Unternehmensbeteiligungen
Die oben angeführten Informationen stellen lediglich einen kurzen Überblick über bestehende Meldepflichten und Beschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr dar. Bitte beachten Sie ferner, dass Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte - je nach Art des Embargos - als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden können.
Weitere Informationen zum Kapital- und Zahlungsverkehr in den Fachthemen