Die Zollverwaltung kontrolliert Abfalltransporte in Nicht-EU-Staaten.
Die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung von Abfällen in Nicht-EU-Staaten obliegt befugten Grenzzollstellen an den EU-Außengrenzen.
Abhängig von
- der Art der Abfälle,
- der beabsichtigten Beseitigung oder Verwertung und
- den von der Verbringung berührten Staaten oder Gebieten
ist die konkrete grenzüberschreitende Verbringung grundsätzlich entweder
- verboten oder
- unterliegt dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden (Begleitformular nach Anhang IB VO (EG) Nr. 1013/2006) oder
- unterliegt den allgemeinen Informationspflichten (Versandinformation nach Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006).
Das jeweils erforderliche Dokument ist der (befugten) Zollstelle im Rahmen der Abfertigung der Abfälle vorzulegen.
Informationen zum Abfallrecht erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), des Umweltbundesamtes (UBA) und der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde.
Weitere Informationen zu Beschränkungen für Abfall in den Fachthemen