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Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse

Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung in bestimmten Fällen eine gültige Konformitätsbescheinigung vorzulegen (im elektronischen Verfahren anzumelden).
Eine gültige Konformitätsbescheinigung wird benötigt, wenn das Obst und Gemüse in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist. Die betroffenen Erzeugnisse sind zudem im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit einer entsprechenden Fußnote gekennzeichnet. (Im EZT-Online - Ausfuhr ist die 8-stellige Warennummer des auszuführenden Erzeugnisses einzutragen und ggf. das entsprechende Drittland.)

Elektronischer Zolltarif (EZT-Online) - Ausfuhr

Anmerkung:

Es gibt hierzu unter den betreffenden Obst- und Gemüse-Warennummern lediglich folgende nationale Fußnote "D04 863: Die Ausfuhr der
Waren ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn sie den vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen (§ 10 i.V.m. § 19 AWV - VSF A 0151)."

Alternativ kann der Ausfuhrzollstelle auch eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden, die bescheinigt, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Mitteilung, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).

Liegen Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Deutschland kann die erforderliche Bescheinigung anstelle der Ausfuhrzollstelle auch der Ausgangszollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden.

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