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Barmittelverkehr

Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei der Ausreise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll schriftlich anmelden (Verordnung (EU) Nr. 2018/1672). Gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B. Sparbücher, elektronisches Geld) müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. Diese Maßnahmen dienen der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kriminalität und sollen zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, ist die Barmittelanmeldeerklärung bei der Ausreise vor Betreten der Luftsicherheitskontrolle bei der Zollstelle abzugeben.

Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Weitere Informationen zur Anmeldepflicht von Barmitteln bei der Ausreise aus der EU finden Sie auf der Seite "Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaat" in den Fachthemen.

Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaat

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