Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Um den Einsatz von Chemikalien zu kontrollieren und das Ausmaß der Umweltzerstörung einzudämmen, haben Staatengemeinschaften verschiedene Übereinkommen geschlossen, wie:
- das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- das Stockholmer Übereinkommen zu schwer abbaubaren organischen Schadstoffen
- das Rotterdamer Übereinkommen zur Regelung von Im- und Export von Chemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Gemäß § 21a Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) wirken die Zollstellen bei der Überwachung der Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die
- dem ChemG oder
- einer aufgrund des ChemG erlassenen Rechtsverordnung oder
- einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche des ChemG betrifft,
unterliegen.
Die Zollbehörden unterstützen dabei die chemikalienrechtlich zuständigen Überwachungsbehörden der Länder.
Derzeit richtet sich die zollamtliche Mitwirkung im chemikalienrechtlichen Bereich insbesondere nach folgenden Vorschriften:
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozon-VO)
- Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO)
- Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-VO)
- Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Quecksilber-VO)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
Nach diesen Vorschriften ist die Ausfuhr von bestimmten chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen verboten oder unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. der Vorlage einer Lizenz oder der vorherigen Durchführung eines Notifizierungsverfahrens, erlaubt.
Weitere Informationen zu chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen in den Fachthemen