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Dual-Use-Güter

Die Ausfuhr bestimmter Güter ist nur unter der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung zulässig. Hierbei handelt es sich unter anderem um solche, denen aufgrund ihrer Eigenschaften oder Beschaffenheit sowohl ein ziviler als auch ein militärischer Verwendungszweck zugesprochen wird.

Gelistete Dual-Use-Güter

Güter, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union (sogenannte Dual-Use-VO) aufgeführt sind, unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht (Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO).

Weitere Informationen zu Dual-Use-Gütern in den Fachthemen

Nicht gelistete Dual-Use-Güter

Neben der Genehmigungspflicht für die in Anhang I gelisteten Güter gibt es auch eine Genehmigungspflicht für weitere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn die Verwendung der Güter für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder Bestandteile für zuvor illegal ausgeführte Rüstungsgüter vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO), für Güter für digitale Überwachung, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 5 Dual-Use-VO) oder für Güter, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr dieser Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste von Gütern, die dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Dual-Use-VO erlassen hat und die von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 4 veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt (Art. 10 Dual-Use-VO).

Zusätzlich bestehen noch nationale Genehmigungsvorbehalte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und 2 Außenwirtschaftsverordnung).

Voraussetzung für die Genehmigungspflichten für nicht-gelistete Güter ist, dass Sie von der Genehmigungsbehörde förmlich unterrichtet wurden.

Sofern Ihnen in den Fällen des Art. 4 und 5 Dual-Use-VO als Ausführer bekannt ist, dass die Verwendung der Güter für die einschlägigen Zwecke vorgesehen ist, sind Sie verpflichtet, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber zu unterrichten.

Weitere Informationen, unter anderem zur Mitwirkungspflicht, in den Fachthemen

Erteilung von Genehmigungen und Auskünften zur Güterliste

Zuständige Behörde hierfür ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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