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Folterwerkzeuge

Beschränkungen für die Ausfuhr von Folterwerkzeugen nach der Anti-Folter-Verordnung

Am 20. Februar 2019 trat die Verordnung (EU) 2019/125 des Parlamentes und des Rates vom 16. Januar 2019 - die sogennante Anti-Folter-Verordnung - in Kraft. Diese konsolidierte Verordnung löst die vorherige Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ab, die mit der neuen Anti-Folter-Verordnung aufgehoben wurde.

Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung des Drittlandhandels mit Gütern, die für Folgendes verwendet werden könnten:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe
  • zum Zweck der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kernpunkt der Verordnung sind die Güterlisten der Anhänge II, III und IV. Hier sind Waren gelistet, die als Folterwerkzeuge gelten und Beschränkungen unterliegen.

Anhang II enthält Güter, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, zum Beispiel:

  • Galgen und Fallbeile
  • Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen
  • Gaskammern
  • bestimmte Elektroschockgeräte
  • Schlagstöcke mit Metallstacheln
  • Peitschen mit mehreren Riemen

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang II der Verordnung gelistet sind, ist grundsätzlich verboten.

Ebenfalls verboten ist jede Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Anhang-II-Gütern (unabhängig ob gegen Entgelt oder kostenfrei).

Ausnahmen vom Ausfuhrverbot sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang III der Verordnung gelistet sind. Für bestimmte Fallkonstellationen sind Ausnahmen vorgesehen.

Anhang III enthält Güter, die außer zum Zweck der Folter und anderer grausamer und erniedrigender Behandlung oder Strafe auch andere Verwendung finden können, zum Beispiel:

  • Fesseln und Einzelschellen
  • Spuckschutzhauben
  • bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen
  • tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray)

Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich auch die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang IV der Verordnung gelistet sind. In bestimmten Fällen ist die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nach Anhang V möglich.

Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Dabei handelt es sich um

  • kurz und intermediär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte).
Erteilung von Genehmigungen

Zuständige Behörde hierfür ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Weitere Informationen zu Ausfuhrbeschränkungen für Folterwerkzeuge in den Fachthemen

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