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Schutz des Kulturgutes

Der Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten ist in Europa zu einem echten Wirtschaftsfaktor geworden. Der Bedarf an Kulturgütern ist scheinbar so groß, dass auch die illegale Beschaffung und der Handel mit gestohlenen Kunstgegenständen enorm ansteigen.

Vor allem die grenzüberschreitenden Aktivitäten von Gruppierungen, die Kirchenschätze aus Osteuropa oder archäologische Funde aus illegalen Grabungsstätten des früheren Mesopotamien (hauptsächlich aus der Gegend des heutigen Irak) zum Gegenstand haben, nehmen stark zu.
Um derartige Aktivitäten einzudämmen und einen wirksamen Schutz gegen Verlust und Zerstörung von Kulturgütern zu erreichen, wurden nationale und internationale gesetzliche Vorschriften wie Ausfuhrverbote erforderlich.

Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der bestehenden Ausfuhrverbote mit und unterstützt auf diese Weise, dass die in Deutschland und der Europäischen Union zum Schutz des Kulturgutes geltenden Regelungen bei ausgeführten Waren beachtet werden.

Ausfuhrverbote aus Deutschland und der Europäischen Union bestehen in den nachfolgenden Bereichen.

Schutz des nationalen Kulturgutes

Kunstwerke und andere Kulturgüter, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen.

Nach den Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) bedarf die Ausfuhr von Kulturgut, welches dem § 6 Absatz 1 KGSG unterliegt, einer Genehmigung.

Die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 KGSG geschützten Kulturgüter sind in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragene Objekte, z.B. Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften, Archive, Bild-, Film- und Tonmaterial. Die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes werden von den Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und im Internet veröffentlicht.

www.kulturgutschutz-deutschland.de

Als geschütztes nationales Kulturgut gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 4 KGSG auch Kulturgut, das nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich jedoch in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Die vorübergehende sowie die dauerhafte Ausfuhr nationalen Kulturgutes nach § 6 KGSG bedarf einer Genehmigung (§§ 22, 23 KGSG).

Genehmigungen der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut im Sinne des § 6 KGSG erteilt die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Genehmigungen der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erteilt.

Europäischer Schutz von Kulturgut

Mit der Verwirklichung des Binnenmarkts wurden unionsrechtliche Vorschriften notwendig, die den Schutz von Kulturgütern gegen Abwanderung gewährleisten. Nach diesen Vorschriften dürfen Kulturgüter bestimmter Kategorien, sofern sie den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entsprechen, nur mit einer Genehmigung aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.
Der Schutz dieser Güter gilt unabhängig davon, welche Gegenstände die Mitgliedstaaten als nationales Kulturgut eingestuft haben.

Einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen zum Beispiel:

  • Bücher mit einem Wert ab 50.000 Euro, die älter als 100 Jahre sind
  • gedruckte Landkarten mit einem Wert ab 15.000 Euro, die älter als 200 Jahre sind
  • archäologische Gegenstände
  • Handschriften oder Wiegedrucke

Eine vollständige Auflistung der geschützten Kulturgüter mit den jeweiligen Wertgrenzen enthält die Verordnung (EG) Nr. 116/2009.
Eine nach dieser Verordnung ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung wird durch die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragsstellung befindet, erteilt.

Schutz des irakischen Kulturgutes

Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak im Rahmen der Golfkriege haben dort zu zahlreichen Plünderungen von Museen sowie zu illegalen Grabungen in archäologisch interessanten Gebieten geführt.
Zahlreiche im Irak illegal erworbene Kulturgüter sind in der Folge außer Landes gebracht worden oder sie werden weiterhin gesetzeswidrig aus ihrem Ursprungsland geschmuggelt, um sie auf dem europäischen Kunstmarkt anzubieten.

Durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde es u.a. untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung aus der Europäischen Union auszuführen. Dies gilt dann, wenn sie von irakischen Orten illegal entfernt oder unter Verstoß gegen irakische Bestimmungen aus dem Irak verbracht worden sind.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Kulturgüter, die nachweislich entweder vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden oder zum Zweck der Rückführung in den Irak ausgeführt werden.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2003 - in englischer Sprache)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2015)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz des syrischen Kulturgutes

Der verbotene Handel mit Kulturgütern aus Syrien hat inzwischen besorgniserregende Ausmaße angenommen. Durch illegale Ausgrabungen vor Ort werden historische Fundorte und Kulturschätze unwiederbringlich zerstört.

Es besteht ein Ausfuhr- und Weitergabeverbot für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthält eine Liste entsprechender Güter. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste. Die Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder auf sichere Weise an ihren rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter SyriensPDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Weitere Informationen zum Schutz des Kulturgutes in den Fachthemen

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